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Die Begründung eines B ist als Auslegungsbehelf heranzuziehen, wenn der Spruch des B Zweifel an seinem Inhalt offen lässt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/205 Heft 10 v. 15.5.2002

§ 10 Abs 5 KommStG 1993 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, dass die Zuteilung mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit der persönlichen und sachlichen Abgabepflicht einherzugehen hat; der Begriff einer Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt

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