§ 10 Abs 5 KommStG 1993 kann somit nur der Sinn beigemessen werden, dass die Zuteilung mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit der persönlichen und sachlichen Abgabepflicht einherzugehen hat; der Begriff einer Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt