§ 1 Abs 1 GSpG 1989
§ 2 Abs 2 GSpG 1989
1. Der VwGH folgt im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles, dessen Ausgang durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird (§ 2 Abs 2 GSpG), und eines sich daran anschließenden Spieles, bei dem der Gewinn realisiert oder erhöht werden kann (zusätzliche Punkte bei einem „Super-Game“) oder im Fall, dass sich kein Gewinn-Offert ergab, ein Bonuspunkt (entsprechend einem Zehntel des Einsatzes) erzielt werden kann, bei welchem auch die Geschicklichkeit entscheiden mag, der Rechtsauffassung, dass ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs 2 GSpG vorliege.