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Die Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Beantwortung eines Vorhaltes ist an sich nicht unzumutbar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/208 Heft 10 v. 15.5.2002

§ 9 Abs 1 BAO

§ 80 Abs 1 BAO

§ 161 BAO

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