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ÖStZB - Beilage zur Österreichischen Steuerzeitung
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Die Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Beantwortung eines Vorhaltes ist an sich nicht unzumutbar
Erkenntnisse des VwGH
ÖStZB 2002/208
Heft 10 v. 15.5.2002
§ 9 Abs 1 BAO
§ 80 Abs 1 BAO
§ 161 BAO
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