vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/213 Heft 10 v. 15.5.2002

§ 263 Abs 2 und 3 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh darzutun.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!