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Ob die AufsichtsBeh eine dem aufgehobenen B anhaftende Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach § 299 Abs 1 lit b oder lit c BAO oder jenem nach § 299 Abs 2 BAO zu unterstellen hatte,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/212 Heft 10 v. 15.5.2002

ist für die Beurteilung einer durch einen AufhebungsB nach § 299 BAO dem Adressaten des aufgehobenen B widerfahrene Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte irrelevant; Unterbrechungshandlungen gegenüber dem primären AbgSchuldner wirken im Ergebnis auch gegenüber dem potenziell Haftungspflichtigen

§ 238 BAO

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