ist für die Beurteilung einer durch einen AufhebungsB nach § 299 BAO dem Adressaten des aufgehobenen B widerfahrene Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte irrelevant; Unterbrechungshandlungen gegenüber dem primären AbgSchuldner wirken im Ergebnis auch gegenüber dem potenziell Haftungspflichtigen
§ 238 BAO