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Primäre Zielsetzung einer Jagdpacht ist die waidgerechte Erlegung von Wild.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/209 Heft 10 v. 15.5.2002

Daran mag der Umstand nichts zu ändern, dass im Jagdgebiet des die Ausstellung eines B nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl 1993/818 beantragenden Vereins „experimentelle Maßnahmen“ (gemeint: zur Erforschung von Methoden zur Wildschadensminimierung) gesetzt werden

§ 34 BAO

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