handelt es sich bei den abgesetzten Beträgen nicht um Geldbeträge, sondern um Sachen, so ist nach § 162 BAO auch die empfangene Ware selbst genau zu bezeichnen; eine schätzungsweise Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt bei der Anwendung des § 162 BAO nicht in Betracht; Aufwendungen sind bei Verweigerung der betreffenden Angaben auch dann zwingend nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind