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„Offenbar unerfüllbar“ sind Aufträge iSd § 162 BAO nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/210 Heft 10 v. 15.5.2002

handelt es sich bei den abgesetzten Beträgen nicht um Geldbeträge, sondern um Sachen, so ist nach § 162 BAO auch die empfangene Ware selbst genau zu bezeichnen; eine schätzungsweise Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt bei der Anwendung des § 162 BAO nicht in Betracht; Aufwendungen sind bei Verweigerung der betreffenden Angaben auch dann zwingend nicht anzuerkennen, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind

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