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Es trifft zwar zu, dass § 6 EStG 1988 keine spezielle Regelung enthält, wie der Geschäftsfall einer Besserungsvereinbarung zu bilanzieren ist.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/201 Heft 10 v. 15.5.2002

Dies schließt aber nicht aus, dass ein entstandener Anspruch steuerrechtlich zu bilanzieren und nach § 6 EStG 1988 zu bewerten ist, wenn diesbezüglich von einem Wirtschaftsgut ausgegangen werden kann; die Ungewissheit über den exakten Rückzahlungszeitpunkt steht einer Aktivierung des Anspruches nicht entgegen

§ 4 Abs 1 EStG 1988

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