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Durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, wird im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/202 Heft 10 v. 15.5.2002

dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung; Aufwendungen für Tageszeitungen sind bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt (hier: Journalist), abzugsfähig; bei Bestehen eines entgeltwerten Charakters von Bewirtungen zur Informationsbeschaffung kommt das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht zum Tragen

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