dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung; Aufwendungen für Tageszeitungen sind bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen mit sich bringt (hier: Journalist), abzugsfähig; bei Bestehen eines entgeltwerten Charakters von Bewirtungen zur Informationsbeschaffung kommt das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht zum Tragen