- EStG 1988 § 6 Z 2 lit a: Keine steuerwirksame Teilwertabschreibung, sondern Minderung der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der Beteiligung im Falle der Rückzahlung von vorher in eine Kapitalgesellschaft steuerneutral eingelegtem Kapital
- EStG 1988 § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Die unentgeltliche Tätigkeit als Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes stellt eine eigenständige, von der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Bürotechnik GmbH getrennte Tätigkeit dar.
- EStG 1988 § 19 Abs 1: Die Beurteilung einer Mietzinsvorauszahlung als Darlehen hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine vom Fortbestand des Mietvertrages losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit,
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a: Keine Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskos-ten, selbst wenn die Fremdbetreuung eine Voraussetzung der beruflichen Tätigkeit ist
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Nur Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung sind bei einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz als Betriebsausgaben abzugsfähig
- EStG 1988 § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Studienreisen; spielen bei der Reise auch private Belange eine Rolle, sind die Kosten wegen des Aufteilungsverbotes zur Gänze nicht abzugsfähig
- EStG 1972 § 23a Abs 1: Nach § 23a Abs 1 EStG 1972 sind die einem Kommanditisten zugerechneten Verluste unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, die sogar zu einer unbeschränkten Haftung führen könnten,
- EStG 1988 § 34 Abs 8: Für die Zuerkennung des Pauschbetrages ist es nicht von Bedeutung, ob sich das studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung
- EStG 1988 § 41 Abs 1; BewG 1955 § 1 Abs 3, § 15 Abs 4, § 68 Abs 1: Bei Urheberrechten an Werken der Tonkunst, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erworben wurden, handelt es sich um selbstständige bewertbare Wirtschaftsgüter;
- EStG 1988 § 47 Abs 2: Erledigt der Sohn eines Rechtsanwaltes im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten für die Kanzlei seines Vaters und wird er dafür mit einem gleich bleibenden Betrag monatlich entlohnt,
- FLAG 1967 § 6 Abs 1, § 6 Abs 3 lit b, § 6 Abs 5: Die im Rahmen eines Lehrverhältnisses gem § 6 Abs 3 lit b FLAG 1967 erhaltene Entschädigung steht dem Anspruch auf Familienbeihilfe auch dann nicht entgegen,
- FLAG § 6 Abs 5: Bei einer nur wenige Stunden pro Woche umfassenden Betreuung des Wohnungsmieters kann von einer Heimerziehung keine Rede sein. Daran vermag auch die Tatsache eines geschützten Arbeitsplatzes und die Bereitstellung eines Mittagessens nichts zu ändern
- GewStG § 4 Abs 2, § 6 Abs 2: Nach § 6 Abs 2 GewStG sind Fehlbeträge aus den dem jeweiligen Veranlagungsjahr vorangegangenen sieben Jahren - auch bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebes - zu berücksichtigen.
- GGG § 18 Abs 2 Z 2; GGG TP 1: Bemessungsgrundlage gem TP 1 GGG bei einem Vergleich über eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt
- BAO § 184: § 184 BAO enthält keine Ermessensbestimmung
- Wr GetränkesteuerG 1992 § 5 Abs 1; EG-System-RL Art 3 Abs 2: Bei Nichtvorliegen einer Abgabenschuld kann auch keine Abgabenverkürzung iSd § 5 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1992 eintreten
- EG-SystemRL Art 3 Abs 2: Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig
- EG-SystemRL Art 3 Abs 2: Die Vorschreibung der Getränkesteuer für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig
- EG-SystemRL Art 3 Abs 2: Die Vorschreibung der GetrSt für Zeiträume nach dem 1. 1. 1995 ist gemeinschaftsrechtswidrig; der Begriff „Rechtsbehelf“ im Urteil des EuGH ist möglichst weit auszulegen;
- WAO § 7 (entspricht § 9 BAO), § 193 (entspricht § 248 BAO): Bringt der Haftungspflichtige nur eine Berufung gegen den HaftungsB, nicht aber auch eine Berufung gegen den GetrSt-B ein, so kann er sich nicht auf das zur GetrSt ergangene Urteil des EuGH berufen;
- FinStrG § 11, § 35 Abs 1 lit a, § 37 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a, § 44 Abs 1 lit b, § 46 Abs 1 lit a; StPO § 281 Abs 1 Z 5: Begehungszeit einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen,
- FinStrG § 19 Abs 1 lit a, § 19 Abs 4, § 19 Abs 5, § 35 Abs 2, § 38 Abs 1 lit a; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Mangelnde Differenzierung gem § 19 Abs 4 bis Abs 6 FinStrG kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung bekämpft werden
- FinStrG § 20, § 21 Abs 3, § 37 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a; StGB § 31, § 57; StPO § 281 Abs 1 Z 5 Z 8, Z 9 lit a und lit b, Z 11: Definition eines Zeugnisses.
- FinStrG § 20 Abs 1, § 33 Abs 2 lit a, § 33 Abs 2 lit b; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Aufhebung, da entgegen § 20 Abs 1 FinStrG im erstinstanzlichen Urteil keine Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt wurden.
- FinStrG § 20 Abs 2; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Bei behaupteter Verfassungswidrigkeit wegen der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Kein Grund zur Anfechtung des § 20 Abs 2 FinStrG beim VfGH
- FinStrG § 23 Abs 2, § 26 Abs 1, § 33 Abs 1, § 33 Abs 2 lit a und lit b, § 33 Abs 5; StPO § 260 Abs 1 Z 1, § 281 Abs 1 Z 5, Z 8, Z 9 lit a und lit b, Z 11: Bestrafung und ungerechtfertigter Vorsteuerabzug.
- FinStrG § 26 Abs 1; StGB § 43, § 43a; StPO § 281 Abs 1 Z 11: Kein Verstoß gegen „Doppelverwertungsverbot“, wenn zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach § 43 und § 43a StGB
- FinStrG § 33 Abs 1; StPO § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a: Ausführliche Darlegung der Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes gem § 281 Abs 1 Z 5 StPO (unvollständige Begründung, Aktenwidrigkeit).
- FinStrG § 35 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a; StPO § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a: Keine erheblichen Bedenken (iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO) bei der Behauptung, der Transport von 400 Stangen Zigaretten sei in einem Kofferraum eines PKWs „Fiat Regatta“ nicht möglich
- FinStrG § 35 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a, § 44 Abs 1 lit a; StPO § 252 Abs 1, § 281 Abs 1 Z 3 und Z 5: Anwendungsbereich des § 252 Abs 1 StPO