dann spricht dies eher für Dienstverhältnis als für einen Werkvertrag
§ 47 Abs 2 EStG 1988
1. Für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses - anstelle eines Werkvertrages - sprechen Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgeber und das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos. Maßgebend dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist das sich im Einzelfall bietende wirtschaftliche Gesamtbild.