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Die unentgeltliche Tätigkeit als Vorsitzende des Österreichischen Sekretärinnenverbandes stellt eine eigenständige, von der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Bürotechnik GmbH getrennte Tätigkeit dar.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/465 Heft 22 v. 15.11.2000

Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Funktionstätigkeit können daher nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 geltend gemacht werden; das Kriterium des Kontaktaufbaus ist für die Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Betätigungen nicht geeignet

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