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Nach § 23a Abs 1 EStG 1972 sind die einem Kommandi­tisten zugerechneten Verluste unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, die sogar zu einer unbeschränkten Haftung führen könnten,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/470 Heft 22 v. 15.11.2000

oder übernommenen Haftungen für Schulden der KG nicht ausgleichsfähig, so weit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht

§ 23a Abs 1 EStG 1972

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