vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Für die Zuerkennung des Pauschbetrages ist es nicht von Bedeutung, ob sich das studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/471 Heft 22 v. 15.11.2000

oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 34 Abs 8 EStG ist, wo sich der Familienwohnort des Steuerpflichtigen befindet

§ 34 Abs 8 EStG 1988

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte