oder übernommenen Haftungen für Schulden der KG nicht ausgleichsfähig, so weit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht
§ 23a Abs 1 EStG 1972
oder übernommenen Haftungen für Schulden der KG nicht ausgleichsfähig, so weit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht
§ 23a Abs 1 EStG 1972