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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 20/1998

Heft 20 v. 15.10.1998

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 (1988) § 2 Abs 3: Die ungerechtfertigte Bereicherung eines Nichtgesellschafters zu Lasten der Kapitalges ist hinsichtlich einer eintretenden ESt-Pflicht nach der vom Bereicherten entfalteten Tätigkeit zu beurteilen
  2. EStG 1972 ¤ 2 Abs 2 und 3; UStG 1972 ¤ 2 Abs 5 Z 2; LVO ¤ 1 Abs 1, ¤ 2 Abs 1: Keine rückwirkende Kraft der LiebhabereiVO (Liebhabereibeurteilung nach allgemeinen Grundsätzen
  3. EStG 1972 § 5; BAO §§ 115, 167 Abs 2; UStG 1972 § 11 Abs 8: Beim Betriebsvermögensvergleich führen Geschäftsfälle zur Aktivierung einer Forderung, sobald sie die Höhe des Betriebsvermögens beeinflußt haben.
  4. EStG 1988 § 10 Abs 1 und 3; BAO § 32: Kriterien der Abgrenzung der „bloßen“ Vermietung von der „gewerblichen“ Vermietung
  5. EStG 1972 § 15 Abs 1; BAO § 257: Steht einem AN keine andere als die Dienstwohnung zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses zur Verfügung, so liegt eine Einnahme iSd § 15 EStG 1972 vor
  6. EStG 1988 § 16 Abs 1: Familienheimfahrten eines alleinstehenden AN
  7. EStG 1988 § 19 Abs 2, § 27; LVO § 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 2: Schuldzinsen für Fremdmittel zur Anschaffung von Aktien sind bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zu berücksichtigen;
  8. EStG 1988 § 103: Der bloße Hinweis auf die „europäische Integration“ stellt keine ausreichende Begründung dafür dar, einen Antrag auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung abzuweisen.
  9. FLAG § 2 Abs 5; EStG 1988 § 33 Abs 4 Z 3 lit a idF BGBl 1992/312: Weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbeträge können beansprucht werden, wenn ein Kind zwei Jahre hindurch in einem Kinderheim untergebracht ist
  10. KStG 1966 § 7 (KStG 1988 § 8 Abs 1): Die betriebliche oder gesellschaftliche Veranlassung für einen Gesellschafter-Forderungsverzicht ist nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu beurteilen.
  11. KStG 1966 § 16 Z 2 (KStG 1988 § 12 Abs 1 Z 3): Zum Begriff der Bewirtungskosten gehören auch Unterkunftskosten
  12. GewStG § 7 Z 6; BAO §§ 23, 24 Abs 1 lit b und c: Abtretungsanbote zielen häufig auf die Herausgabe von Treuhandvermögen ab
  13. GebG ¤ 33 TP 5: Bestandverträge:Unbestimmte Dauer bei bloß einseitiger Beendigungsmöglichkeit liegt dann vor, wenn für die Zeit nach Auflösung des Vertrages beide Vertragsteile von ihren Verpflichtungen befreit sind
  14. GebG §§ 12, 14 TP 6: Eingabengebühr: § 12 Abs 1 GebG soll Umgehung der Gebührenpflicht durch sogenannte subjektive Kumulierung verschiedener Anträge verhindern
  15. GebG ¤ 9 Abs 1: Gebührenerhöhung: Erhöhung nach § 9 Abs 1 GebG ist objektive Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung
  16. GebG ¤¤ 21, 33 TP 5: Bestandverträge, Nachtrag: Gesetzlicher Eintritt des Erwerbers gem § 1120 ABGB stellt keinen Volleintritt in das Bestandverhältnis dar
  17. GebG § 33 TP 5: Bestandverträge: Unbestimmte Dauer bei bloß einseitiger Beendigungsmöglichkeit liegt dann vor, wenn für die Zeit nach Auflösung des Vertrages beide Vertragsteile von ihren Verpflichtungen befreit sind.
  18. GebG ¤ 9 Abs 1: Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG stellt objektive Rechtsfolge dar
  19. GebG: § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 idF vor BGBl 1994/629: Zession: Ohne Anrechnung auf das Entgelt vom Erwerber zu übernehmende Verbindlichkeiten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
  20. GrEStG 1987 § 5: Bauherreneigenschaft: Bauherr ist nur, wer auf die bauliche Gestaltung Einfluß nehmen kann und sowohl Baurisiko als auch finanzielles Risiko trägt
  21. GrEStG 1955 § 18; BAO § 208 Abs 2: Abgabenerklärung, Verjährung: Keine ordnungsgemäße Anzeige, wenn GrESt-Befreiung nach § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 in Anspruch genommen wird,
  22. GrEStG 1955 § 20: Nichtfestsetzung/Abänderung: Voraussetzung für die Nichtfestsetzung ist die Einbringung eines entsprechenden Antrages
  23. BAO § 209 Abs 1: Verjährung: Keine Unterbrechung der Bemessungsverjährung durch trotz Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten erfolgte Übermittlung des Abgabenbescheides an den AbgPfl
  24. BAO § 245 Abs 1, § 273 Abs 1 lit b: Es ist grundsätzlich Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen
  25. BAO § 303 Abs 1 lit b: Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustandegekommene Beweismittel bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund
  26. BAO § 308: Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages