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GrEStG 1955 § 20: Nichtfestsetzung/Abänderung: Voraussetzung für die Nichtfestsetzung ist die Einbringung eines entsprechenden Antrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 713 Heft 20 v. 15.10.1998

§ 20 GrEStG 1955

Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Steuer ist die Einbringung eines entsprechenden Antrages der Partei; ob eine der Vertragsparteien nach dem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis zur Antragstellung verpflichtet gewesen wäre, ist ohne Bedeutung.

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