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BAO § 303 Abs 1 lit b: Nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsachen oder später zustandegekommene Beweismittel bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 714 Heft 20 v. 15.10.1998

§ 303 Abs 1 lit b BAO

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