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8.5 Geltendmachung der Haftungen

BMFBMF-010216/0002-IV/6/20174.12.2017

8.5.1 Ermessen

Rz 833
Die Geltendmachung persönlicher Haftungen hat mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) zu erfolgen. Sie liegt im Ermessen der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 28.10.2009, 2007/15/0100; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066).

Im Ermessen liegt,

Rz 834
Bei der Ermessensübung sind beispielsweise zu berücksichtigen

Rz 835
Bei der Vertreterhaftung (§ 9 BAO) ist auch ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.6.1982, 81/15/0100; VwGH 26.4.1989, 89/14/0065).

Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) von Haftungsbescheiden hat nicht nur das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen, sondern auch die Ermessensübung zu begründen (vgl. zB VwGH 24.2.1997, 96/17/0066, AW 96/17/0316).

8.5.2 Einhebungsverjährung

Rz 836
Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist eine Einhebungsmaßnahme und daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB VwGH 24.06.2010, 2010/16/0014; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123).

Diese Frist beträgt fünf Jahre (nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist). Die Einhebungsverjährungsfrist endet (nach § 238 Abs. 1 BAO) keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Rz 837
Die Einhebungsverjährungsfrist wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dazu gehören etwa Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und Bewilligungen von Zahlungserleichterungen.

Näheres zur Einhebungsverjährung siehe Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE Abschnitt 21.).

8.5.3 Haftungsbescheid

8.5.3.1 Zustellung

Rz 838
Die Zustellung von Haftungsbescheiden hat mit Zustellnachweis zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen wird vielfach nicht erforderlich sein (vgl. zB VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100).

Ist eine Zustellungsbevollmächtigung im Haftungsverfahren ausgewiesen, wird in der Regel die Zustellung an den Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Die Erlassung von Haftungsbescheiden ist zwar eine im Einhebungsverfahren ergehende Erledigung im Sinn des § 103 Abs. 1 BAO, sodass trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung eine Zustellung unmittelbar an den Vollmachtgeber zulässig wäre, doch wird dies im Allgemeinen nicht zweckmäßig (im Sinn des § 103 Abs. 1 BAO) sein.

Rz 839
Maßgebend ist, ob die Zustellungsbevollmächtigung im Haftungsverfahren besteht. Der Umstand, dass im Einkommensteuerverfahren des Einkommensteuerpflichtigen eine Zustellungsbevollmächtigung ausgewiesen ist, erlaubt nicht die Zustellung von Abgaben des Vereins betreffenden Haftungsbescheiden an den im Einkommensteuerverfahren ausgewiesenen Vollmachthaber.

8.5.3.2 Akzessorietät der Haftung

Rz 840
Haftungsbescheide sind rechtswidrig, wenn sie nach Erlöschen des betreffenden Abgabenanspruches (zB durch Entrichtung, Löschung oder Nachsicht) ergehen. Daher ist etwa eine Lohnsteuer betreffende Haftungsinanspruchnahme nicht mehr zulässig, wenn der betreffende Abgabenbetrag nach Veranlagung (§ 41 EStG 1988) des Arbeitnehmers entrichtet wurde (vgl. VwGH 13.9.1972, 2218/71; VwGH 10.4.1985, 84/13/0004).

Rz 841
Durch die Bestätigung eines Sanierungsplanes über das Vermögen des Vertretenen erlöschen zwar gegenüber dem Vertretenen die über die Quote hinausgehenden Abgabenschuldigkeiten. Dies wirkt jedoch nicht gegenüber dem (zB gemäß § 9 BAO) Haftungspflichtigen (zB VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; VwGH 24.01.2000, 96/17/0404; VwGH 27.09.2000, 95/14/0056). Daher steht die Rechtskraft der Bestätigung eines Sanierungsplanes über das Vermögen des Vereins der Geltendmachung von Haftungsansprüchen (etwa bei der Vertreterhaftung gegenüber dem Vertreter) nicht entgegen.

Rz 842
Die Haftungsgeltendmachung setzt nicht voraus, dass die Bescheide über den Abgabenanspruch, welche die Grundlage für den Haftungsbescheid bilden, bereits formell rechtskräftig geworden sind (VwGH 20.06.2000, 98/15/0084; VwGH 29.03.2007, 2005/15/0015).

Haftungsinanspruchnahmen setzen zwar voraus, dass die betreffenden Abgabenansprüche bereits entstanden (im Sinn des § 4 BAO) sind, jedoch nicht, dass diese Ansprüche gegenüber dem Primärschuldner geltend gemacht worden sind (zB VwGH 30.03.2000, 99/16/0141; VwGH 19.04.2007, 2005/15/0129; VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Dies ergibt sich ua. aus § 224 Abs. 3 BAO.

8.5.3.3 Parteiengehör

Rz 843
Der Grundsatz des Parteiengehörs ist auch im Haftungsverfahren zu beachten (VwGH 24.5.1984, 84/17/0010).

Nach § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien (somit auch den Haftungspflichtigen) Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Nach § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides (somit etwa des Haftungsbescheides) Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Hierbei ist den Parteien nicht nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (zB Inhalt einer Zeugenaussage), sondern auch die Beweisquelle, somit etwa die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen (VwGH 18.10.1988, 88/14/0092) bekannt zu geben. Das Ergebnis der Beweiswürdigung muss der Partei vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht werden (vgl. zB VwGH 16.12.2003, 2002/15/0189; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301).

8.5.3.4 Inhalt des Haftungsbescheides

Rz 844
Haftungsbescheide haben (nach § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO) einen Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die die Haftungspflicht begründet, zu enthalten.

Der Haftungspflichtige ist im Haftungsbescheid aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Rz 845
Die Monatsfrist ist eine Fälligkeitsfrist bzw. (bei Abfuhrabgaben) eine Nachfrist. Wegen des zweifachen Beschwerderechtes des § 248 BAO (Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch) ist dem Haftungspflichtigen der Inhalt des Bescheides über den Abgabenanspruch (zB Abgabenbescheid) zur Kenntnis zu bringen. Zweckmäßigerweise hat dies durch Übersendung einer Ablichtung (eines Ausdruckes) dieses Bescheides zu erfolgen.

Rz 846
Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) des Haftungsbescheides hat das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen darzulegen (bei der Haftung nach § 9 BAO daher ua. die für die Uneinbringlichkeit sprechenden Umstände). Weiters sind die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen darzustellen (vgl. zB VwGH 06.08.1996, 92/17/0186; VwGH 21.10.1999, 97/15/0088; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104).

8.5.3.5 Rechtsschutz

Rz 847
Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur mit Beschwerde anfechten, sondern (innerhalb der für den Haftungsbescheid maßgeblichen Beschwerdefrist) auch

Solche Bescheide über den Abgabenanspruch sind vor allem Abgabenbescheide (§ 198 BAO) und Haftungsbescheide (zB an den Verein als Arbeitgeber gerichteter Lohnsteuerhaftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988).

Rz 848
Aus diesem Beschwerderecht ergibt sich ein Rechtsanspruch des Haftungspflichtigen, ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen (zB VwGH 18.3.1994, 92/17/0003), und zwar insbesondere über den Grund und die Höhe dieses Abgabenanspruches (vgl. zB VwGH 25.7.1990, 88/17/0235).

Wird dem Haftungspflichtigen anlässlich der Zustellung des Haftungsbescheides nicht auch der Inhalt dieses Bescheides (in der Regel durch Übersendung einer Ablichtung oder eines Ausdruckes) bekannt gegeben, hat er das Recht, diese Bekanntgabe zu beantragen. Ein solcher Antrag auf Mitteilung des dem Haftungspflichtigen noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches hemmt (nach § 245 Abs. 2 BAO) die Beschwerdefrist. Diese Hemmung beginnt (nach § 245 Abs. 4 BAO) mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung zugestellt wird.

Rz 849
Wird die Haftung geltend gemacht, ohne dass vorher ein an den Primärschuldner gerichteter Bescheid über den Abgabenanspruch erlassen wurde, ist in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch die Höhe des Abgabenanspruches anfechtbar (vgl. zB VwGH 17.12.1996, 94/14/0148; VwGH 30.03.2006, 2003/15/0125).

Werden sowohl der Haftungsbescheid als auch der Bescheid über den Abgabenanspruch mit Beschwerde angefochten, ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abzusprechen (zB VwGH 24.2006/13/0156; VwGH 24.2006/13/0112; VwGH 27.2010/16/0258; VwGH 18.3.2013, 2012/16/0049). Eine Verbindung der beiden Beschwerden gemäß § 267 BAO ist nicht zulässig (vgl. zB VwGH 11.2000/16/0347; VwGH 28.2000/16/0886).

Rz 850
Wird der Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung (§ 263 BAO), mit Beschluss (§ 278 BAO) oder mit Erkenntnis (§ 279 BAO) aufgehoben, so wird die Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch unzulässig. Sie ist daher als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.10.1981, 81/13/0081); dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht meritorisch, sondern mit einer Formalentscheidung

8.5.3.6 Akteneinsicht (§ 90 BAO)

Rz 851
Nach § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Den Anspruch auf Akteneinsicht hat grundsätzlich auch der Haftungspflichtige. Sein Anspruch bezieht sich nicht nur auf die ihn betreffenden Akten (Aktenteile) des Haftungsverfahrens, sondern auch auf Akten (Aktenteile) des Primärschuldners. Letzteres aber nur soweit dies im abgabenrechtlichen Interesse des Haftungspflichtigen liegt. Dies betrifft etwa die Einsichtnahme um festzustellen, ob der haftungsgegenständliche Betrag tatsächlich noch nicht entrichtet wurde oder ob die Einhebungsverjährung unterbrechende Amtshandlungen (§ 238 Abs. 2 BAO) aktenkundig sind. Auch die Einsicht in die für die Höhe des Abgabenanspruches maßgeblichen Unterlagen (zB vom Eigenschuldner eingereichte Abgabenerklärungen einschließlich Beilagen) kann im abgabenrechtlichen Interesse des Haftungspflichtigen sein (etwa bei Anfechtung des Bescheides über den Abgabenanspruch zB des Körperschaftsteuerbescheides).

8.5.4 Einhebung des Haftungsbetrages

8.5.4.1 Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO)

Rz 852
Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben zu begegnen, kann die Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO) erlassen.

Dies ist gegenüber einem (nicht abfuhrpflichtigen) Haftungspflichtigen erst ab Erlassung des Haftungsbescheides hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgabe zulässig.

Sicherstellungsaufträge dürfen bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) erlassen werden; sie sind daher gegenüber dem Haftungspflichtigen nur bis zum Ablauf der mit Zustellung des Haftungsbescheides beginnenden, einen Monat betragenden Zahlungsfrist (Fälligkeitsfrist bzw. Nachfrist) zulässig (vgl. zB VwGH 11.12.1996, 96/13/0048).

Rz 853
Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung (im Sinn des § 232 BAO) liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 27.98/13/0062; VwGH 29.2004/14/0045; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0174).

Solche Umstände liegen insbesondere bei drohendem Insolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, bei Vermögensverschleppung und bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor (vgl. zB VwGH 17.12.1996, 95/14/0130; VwGH 29.2004/14/0045; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0174).

Siehe ergänzend RAE Abschnitt 18.

8.5.4.2 Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO)

Rz 854
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde (nach § 212 Abs. 1 BAO) die Abgaben stunden oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Derartige Zahlungserleichterungen können auch dem mit Haftungsbescheid in Anspruch Genommenen bewilligt werden.

Nach Maßgabe des § 212 Abs. 2 BAO haben zeitgerecht eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen sowie Bewilligungen von Zahlungserleichterungen Stundungszinsen zur Folge (Höhe: pro Jahr 4,5% über dem Basiszinssatz für Bundesabgaben; für Landes- und Gemeindeabgaben 6% pro Jahr).

Randzahl 855: derzeit frei

8.5.4.3 Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)

Rz 856
Der mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene Haftungspflichtige kann nach Maßgabe des § 212a BAO, wenn er mit Beschwerde angefochten hat, einen Zahlungsaufschub (Aussetzung der Einhebung) hinsichtlich des strittigen Abgabenbetrages beantragen.

Die Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 BAO insbesondere nicht zu bewilligen,

  • soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint sowie
  • wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Rz 857
Soweit sich der strittige Betrag im Beschwerdeverfahren als rechtmäßig erweist, haben Anträge auf Aussetzung der Einhebung sowie die Bewilligung der Aussetzung Aussetzungszinsen (nach Maßgabe des § 212a Abs. 9 BAO) zur Folge. Die Aussetzungszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz - für Bundesabgaben; für Landes- und Gemeindeabgaben 3% pro Jahr.

Zur Aussetzung der Einhebung siehe ergänzend RAE Abschnitt 4 (zu § 212a BAO).

8.5.4.4 Widmung bei Zahlung des Haftungsbetrages (§ 214 Abs. 7 BAO)

Rz 858
Nach § 214 Abs. 7 BAO kann der Haftungspflichtige bei Zahlung des Haftungsbetrages auf dem Zahlungsbeleg eine Widmung (Verweis auf den Haftungsbescheid) verfügen.

Dies ist für den Fall der nachträglichen Herabsetzung des Haftungsbetrages zweckmäßig. Gewidmete Beträge sind nämlich auf die haftungsgegenständliche Abgabe (auf Rechnung des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen) zu verrechnen. Soweit eine nachträgliche Minderung des Haftungsbetrages (durch Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen Haftungsbescheides oder des betreffenden Bescheides über den Abgabenanspruch) dazu führt, dass die für seine Rechnung zu verrechnenden Beträge die Abgaben, für die er in Anspruch zu nehmen war, übersteigt, ist der übersteigenden Betrag durch Umbuchung aus der Verbuchung der Gebarung (auf dem Abgabenkonto des Vertretenen) herauszulösen. Das sich hieraus ergebende Guthaben ist nach Maßgabe des § 239 BAO (an den Haftungspflichtigen) auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuzahlen.

Rz 859
Eine Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) des Haftungspflichtigen hat auch die Wirkung einer Widmung im Sinn des § 214 Abs. 7 BAO.

8.5.4.5 Säumniszuschläge (§ 217 BAO)

Rz 860
Werden die haftungsgegenständlichen Abgaben nicht bis zum Ablauf der Zahlungsfrist entrichtet, sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge verwirkt.

Solche Säumniszuschläge sind gegebenenfalls auch gegenüber dem Haftungspflichtigen festzusetzen (allerdings nur - weil für denselben Abgabenanspruch eine mehrfache Säumniszuschlagsvorschreibung unzulässig ist - soweit keine Säumniszuschläge gegenüber dem Primärschuldner verwirkt sind).

Rz 861
Der Haftungspflichtige ist hinsichtlich ihm gegenüber entstandener Ansprüche auf Säumniszuschläge berechtigt, nach § 217 Abs. 7 oder 9 BAO

Der Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen kann übrigens auch vor Erlassung der Säumniszuschlagsbescheide gestellt werden. Er kann daher beispielsweise bereits in der Schlussbesprechung einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 Abs. 1 EStG 1988) eingebracht werden. Ist er gerechtfertigt, so hat die Festsetzung der betreffenden Säumniszuschläge zu unterbleiben.

Rz 861a
§ 217 Abs. 7 BAO betrifft den Fall, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis bei der Nichtentrichtung bzw. der verspäteten Entrichtung der Abgabenschuldigkeit vorliegt.

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB VwGH 20.2008/15/0305; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007).

(Grobem) Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist Verschulden des Parteienvertreters bzw. des Organs einer juristischen Person. Ist die Fristversäumung auf Verhalten des Arbeitnehmers der Partei oder eines Boten zurückzuführen, so ist deren Verschulden bedeutungslos. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (ihrem Organ, ihrem Vertreter) ein grobes Verschulden (insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten ist (vgl. zB VwGH 20.2008/15/0305; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007).

Bedient sich ein Abgabepflichtiger für die Überweisung einer Abgabe eines in der Regel verlässlichen Kreditinstituts und führt dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durch, so liegt kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vor.

Werden Selbstberechnungsabgaben (zB Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Kommunalsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen) zeitgerecht in der selbst berechneten Höhe entrichtet, erweist sich aber die Selbstberechnung als nicht richtig, so ist für § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob die Unrichtigkeit der Selbstberechnung grob verschuldet war. Dies wird nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde gelegen ist (VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007). Daher wird grundsätzlich kein grobes Verschulden anzunehmen sein, wenn der Selbstberechnung eine Rechtsauskunft der für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde zugrunde liegt.

Rz 862
§ 217 Abs. 8 BAO gilt bei nachträglicher Herabsetzung der für den Säumniszuschlag maßgeblichen Abgabenschuld (zB durch den Haftungsbescheid oder den Bescheid über den Abgabenanspruch betreffende stattgebende Beschwerdeerledigung).

Rz 863
§ 217 Abs. 9 BAO ist anwendbar im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen (zB bei Stattgabe einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Stundungsansuchens oder bei Änderung des Fälligkeitszeitpunktes in einer den Haftungsbescheid betreffenden Beschwerdevorentscheidung).

Rz 864
Diese Anträge sind innerhalb der den Säumniszuschlag betreffenden Frist der Bemessungsverjährung zu stellen. Der Antrag kann auch in der Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (zB UFS 31.08.2007, RV/0156-K/06); ebenso etwa im Vorlageantrag (UFS 28.03.2011, RV/0108-L/10). Wird der Antrag vor Erledigung der Beschwerde gestelltBeschwerde (zB stattgebende Beschwerdevorentscheidung) zu berücksichtigen. Ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag hat nur dann zu erfolgen, wenn keine meritorische Beschwerdeerledigung in Betracht kommt (zB weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde) bzw. wenn keine Beschwerde (vor Abspruch über den Antrag) eingebracht wurde.

Rz 865
Die Antragsrechte nach § 217 Abs. 7 und 9 BAO § 7 Abs. 2 BAO zufolge) auch die betreffenden Säumniszuschläge umfasste.

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