VwGH 96/13/0048

VwGH96/13/004811.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Februar 1996, Zl GA 7-1176/12/95, betreffend Sicherstellung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §224 Abs1;
BAO §232 Abs1;
BAO §248;
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §232 Abs1;
BAO §248;
BAO §260 Abs2;
BAO §284 Abs1;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden dieser Gesellschaft herangezogen.

Gleichzeitig erließ das Finanzamt einen Sicherstellungsauftrag.

Der Beschwerdeführer erhob sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Sicherstellungsauftrag Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag, welcher - entsprechend einer teilweisen Stattgabe der Berufung gegen den Haftungsbescheid - insoweit stattgegeben wurde, als die Sicherstellung für Abgabenansprüche im Betrag von rd S 6 Mio (bisher rd S 9,5 Mio) angeordnet wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben gegeben sei.

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist somit, daß eine Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe besteht.

In der Beschwerde wurde weder bestritten, daß eine Abgabenschuld - sachverhaltsbezogen durch Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber dem Beschwerdeführer, einem potentiell für Abgabenschulden der GmbH Haftungspflichtigen - dem Grunde nach entstanden ist, noch, daß eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe besteht.

Der Beschwerdeführer meint unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes lediglich, ein Sicherstellungsauftrag hätte nicht erlassen werden dürfen, weil über eine gemäß § 248 BAO eingebrachte Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch noch nicht entschieden und der Beschwerdeführer zu Unrecht gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen worden sei. Im übrigen könne "eine Sicherstellung" nur zu Recht erlassen werden, wenn ein "rechtskräftiger Haftungsbescheid" ergangen sei.

Mit diesem Beschwerdevorbringen übersieht der Beschwerdeführer einerseits, daß entsprechend dem Sicherungscharakter eines Sicherstellungsauftrages ein solcher gemäß § 232 Abs 1 BAO erlassen werden kann, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht. Auf die Frage, ob über eine gemäß § 248 BAO eingebrachte Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch bereits entschieden ist, kommt es daher nicht an. Andererseits ist im Beschwerdefall im Hinblick auf den ausschließlichen Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides aber auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht zur Haftung für bestimmte Abgaben herangezogen wurde. Dies ist einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten. Entscheidend ist neben der nicht bestrittenen Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe nur, DAß der Beschwerdeführer für Abgaben, die im Rahmen des Sicherstellungsauftrages sichergestellt werden sollen, zur Haftung herangezogen wurde, weil (erst) durch die Heranziehung des potentiell Haftungspflichtigen die für ihn aktuelle Abgabenschuld (als Gesamtschuld) entsteht (vgl Stoll, BAO-Kommentar, S 2402).

Soweit der Beschwerdeführer auch meint, ein Sicherstellungsauftrag könne rechtens nur erlassen werden, wenn ein "rechtskräftiger Haftungsbescheid ergangen" sei, so findet diese Ansicht - abgesehen davon, daß die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Entscheidung vom 13. Februar 1996, mit welcher die Berufung gegen den Haftungsbescheid erledigt wurde, kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, diese daher rechtskräftig ist - im Gesetz keine Deckung. Gerade bei Haftungspflichtigen findet die Möglichkeit der Sicherungsexekution nur den Anwendungsbereich, daß ein Sicherstellungsauftrag nur zwischen Erlassung eines Haftungsbescheides und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen werden kann. Vor Erlassung des Haftungsbescheides ist für den potentiell Haftungspflichtigen nämlich noch keine Schuld entstanden, nach Vollstreckbarkeit des Haftungsbescheides, welche im Hinblick auf die gleichen Fristen grundsätzlich mit der allfälligen Rechtskraft des Haftungsbescheides zusammenfiele, wäre ein Sicherstellungsauftrag nicht mehr zulässig (vgl Stoll, aaO). Müßte daher die Rechtskraft des Haftungsbescheides abgewartet werden, bliebe für eine dem Zweck des Sicherstellungsauftrages entsprechende Sicherungsmaßnahme kein Raum.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer insbesondere, daß die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis darauf, daß eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen anzuberaumen ist und nicht auch dann, wenn die belangte Behörde - wie im Beschwerdefall - als Rechtsmittelbehörde monokratisch entscheidet (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1991, 90/15/0021). Auch mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei auf die in der Berufung vom 9. November 1992 (dieser Schriftsatz enthält nicht nur eine Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag) "ausgeführten Stellungnahmen, wie anonyme Sparbücher und angebliche Scheinrechnungen" überhaupt nicht eingegangen, zeigt der Beschwerdeführer eine im Verfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag relevante Rechtsverletzung nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war, wobei gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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