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Arbeitsplatz in einem Großraumbüro

BMFP 8/1-IV/4/0013.3.20002000

EAS 1613

 

Ist eine britische Gesellschaft auf weltweiter Basis im Auftrag von Schnellrestaurants als deren Einkaufsagentin für Verpackungsmaterialien tätig und erbringt sie zusätzlich Beratungsleistungen im Bereich Qualitätssicherung, Umweltmanagement und Marketing, dann deutet alles daraufhin, dass diese Gesellschaft in Österreich über eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Großbritannien verfügt, wenn einem Mitarbeiter dieser Gesellschaft (Purchasing Manager) in einem Großraumbüro eines österreichischen Kunden ein dauerhafter Arbeitsplatz eingerichtet wird.

Es ist wohl richtig, dass in zahlreichen EAS-Auskünften darauf hingewiesen wurde, dass bloße Mitbenutzungsmöglichkeiten an Räumen keine Betriebstätte begründen. Doch ging es hiebei stets um Fälle, in denen keine "feste örtliche Anlage oder Einrichtung" feststellbar war, die dauerhaft zur Verfügung stand [Mitbenutzung eines österreichischen Turnsaales durch eine liechtensteinische Tanzsschule für die wöchentliche Abhaltung von Perfektionen; Mitbenutzung von Gasthausräumlichkeiten für Verkaufsveranstaltungen (EAS 437); Beratungsleistungen für einen tschechischen Kunden in diversen Räumlichkeiten des Betriebes (EAS 736); regelmäßige Mitbenutzung eines Schreibtisches an drei Wochentagen in Italien (EAS 993); regelmäßige Überlassung des Schreibtisches an den spanischen Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GmbH (VwGH 25.11.1992, 91/13/0144)]. All diesen Fällen ist sonach gemeinsam, dass für den ausländischen Unternehmer keine dauerhafte Verfügungsberechtigung über eine "feste örtliche Anlage oder Einrichtung" im Sinn des § 29 BAO bzw. "feste Geschäftseinrichtung" im Sinn des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA vorgelegen ist.

Angesichts des Umstandes, dass ein Unternehmen durch Aufstellung eines Verkaufsautomaten eine Betriebstätte begründet (Abschn. 4 Abs. 5 der ehemaligen Gewerbesteuerrichtlinien in Bezug auf das innerstaatliche Recht und Z 10 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA in Bezug auf das Abkommensrecht), muss davon ausgegangen werden, dass eine "feste örtliche Anlage oder Einrichtung" bzw. eine "feste Geschäftseinrichtung" nicht die Verfügungsmacht über einen gesamten Raum verlangt, sondern dass auch die Verfügungsmacht über einen abgegrenzten Raumteil, betriebstättenbegründend wirkt, wenn hierüber die dauerhafte Verfügungsmöglichkeit eingeräumt ist. Sonach muss aber auch einem dauerhaft eingerichteten Arbeitsplatz in einem Großraumbüro Betriebstätteneigenschaft zugemessen werden. In diesem Sinn wurde daher beispielsweise auch in der dauerhaften Aufstellung eines Servers die Begründung einer Betriebstätte erblickt (EAS 926); eine Betrachtung, die nach den bisherigen Erfahrungen im Übrigen zurzeit von den meisten OECD-Staaten geteilt wird.

Es muss weiters bezweifelt werden, dass im geschilderten Fall der inländischen Betriebstätte bloße Hilfsfunktionen zuzumessen sind, die ihr - auf der Ebene der Abkommensanwendung - die Eigenschaft einer Betriebstätte absprechen würden. Die Kernaufgabe der britischen Gesellschaft besteht im "Verkauf" von Vermittlungs- und Beratungsleistungen. Diese Leistungen mögen aus dem Blickwinkel der Schnellrestaurantbetreiber gesehen in deren "Einkaufsbereich" angesiedelt sein und daher aus ihrer Sicht durchaus bloße Unterstützungsfunktion haben. Maßgebend ist im gegebenen Zusammenhang aber nicht die Bedeutung für die Kunden der britischen Gesellschaft, sondern für die Leistungserbringung der britischen Gesellschaft. Da der inländische Purchase Manager offenbar bedeutsame Funktionen im "Verkaufsbereich" der britischen Gesellschaft zu erfüllen hat, wird nicht mehr von einer bloßen Hilfstätigkeit (für die britische Gesellschaft) gesprochen werden können.

13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Einkaufsagentin, Purchasing Manager, dauerhafte Verfügungsberechtigung, Verfügungsberechtigung

Verweise:

VwGH 25.11.1992, 91/13/0144
EAS 437
EAS 736
EAS 993
EAS 926

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