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Britische Informationsangebote über BTX oder INTERNET

BMFE 68/3-IV/4/9620.8.19961996

EAS 926

 

Ein britisches Unternehmen darf gemäß Art. 7 DBA-Großbritannien mit seinen Unternehmensgewinnen im allgemeinen in Österreich nur besteuert werden, wenn es in Österreich über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Großbritannien verfügt.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein britisches Unternehmen elektronisch gespeicherte Informationen in Österreich verkauft. Wird ihm hiezu auf dem Computer der österreichischen Post ein Speicherplatz überlassen, dann begründet dies keine inländische Betriebstätte, da eine bloße Mitbenutzung von örtlichen Einrichtungen (hier: des Post-Computers) nicht zu einer Betriebstätte für den Mitbenutzer führt (BFH, BStBl III 1959, 349). Die österreichische Post, die in ihrem BTX-Netzwerk die britischen Produkte (Bildschirmseiten) den österreichischen Kunden gegen Entgelt zugänglich macht, tritt in diesem Fall zwar als Vertreter des britischen Unternehmens auf; doch wird sie als "unabhängiger Vertreter, dessen Handeln innerhalb des Rahmens seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit liegt" (Art. 5 Abs. 5 DBA-Großbritannien) keine "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Art. 5 DBA-Großbritannien begründen.

Nutzt das britische Unternehmen für die inländische Vermarktung seiner Produkte hingegen einen eigenen Server, dann wird dieses Gerät als Betriebstätte zu werten sein; denn auch Verkaufsautomaten werden innerstaatlich (und damit auch im Sinn des DBA-Großbritannien) als Betriebstätte zu werten sein (Abschn. 4 Abs. 5 GewStRL). Hiebei ist es aber wie bei jeder anderen örtlichen Anlage oder Einrichtung unerheblich, ob das Gerät im Eigentum des britischen Unternehmens steht oder ihm bloß zur Nutzung überlassen worden ist.

Analoge Überlegungen werden anzustellen sein, wenn die Bildschirmseiten via Internet abgerufen werden können. Steht daher in diesem Fall der maßgebende Server im Ausland und bedient sich auch sonst das britische Unternehmen keiner inländischen festen örtliche Anlage oder Einrichtung (und keines betriebstättenbegründenden inländischen Vertreters im Sinn des DBA-Großbritannien), dann dürfen die von dem britischen Unternehmen erzielten Gewinne in Österreich nicht besteuert werden; wird hingegen ein eigener Server von einem inländischen Provider im Inland zur Verfügung gestellt, wird dieses Gerät betriebstättenbegründend wirken.

Das BM für Finanzen bedauert mitteilen zu müssen, dass umsatzsteuerliche Fragen - auch wenn sie internationale Fälle betreffen - derzeit nicht in das EAS-Verfahren eingebunden werden können; Ihre diesbezüglich Anfrage wurde aber an die zuständige Abteilung des ho. Ressorts weitergeleitet.

20. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 5 Abs. 5 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, feste Einrichtung, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung

Verweise:

GewSt-RL

Stichworte