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Warteverlustbestimmung und negativer Progressionsvorbehalt

BMFL 22/5-IV/4/9621.8.19961996

EAS 934

 

Die in § 2 Abs. 2 EStG enthaltene Bestimmung über den "Wartecharakter" bestimmter für Verlustbeteiligungsmodelle genutzter Verluste ist nicht inlandsbezogen, sondern gilt im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht auch für Auslandsverluste und nimmt damit den davon erfassten Auslandsverlusten die Möglichkeit einer Verwertung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes. Im Fall von Beteiligungsmodellen, in denen österreichische Anleger dafür gewonnen werden sollen, als atypische stille Gesellschafter einer deutschen Filmverwertungsgesellschaft beizutreten, können daher nicht mit dem Argument beworben werden, die ausländische Verlustzuweisung sei ungeachtet des § 2 Abs. 2 EStG im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes in Österreich nutzbar.

Sollten allerdings in Folgejahren progressionserhöhende deutsche Gewinne anfallen, würde der Wartecharakter der deutschen Verluste diese zur Gegenverrechnung bei der Anwendung des (positiven) Progressionsvorbehaltes berechtigen.

21. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verlustverwertung, Progressionsvorbehalt, unechte stille Gesellschaft, atypische stille Gesellschaft

Stichworte