EAS 993
Wird von einem österreichischen Industriebetrieb einem italienischen Industriebetrieb Know-how in der Form von technischer Beratung zur Verfügung gestellt und wird in diesem Zusammenhang ein Mitarbeiter des österreichischen Betriebes durch etwa 18 Monate hindurch jeweils von Dienstag bis Donnerstag zu dem italienischen Industriebetrieb entsandt, wobei eine Ferienwohnung für ihn angemietet und im italienischen Betrieb ihm ein Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird, dann spricht vieles dafür, dass hiebei keine Betriebstätte in Italien begründet wird. Denn eine bloße periodische Mitbenutzung von Räumlichkeiten stellt aus österreichischer Sicht keine Betriebstätte dar.
Angesichts des Umstandes, dass mit Italien das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, besteht aber in Österreich sowohl hinsichtlich der Lohnbezüge des nach Italien entsandten Mitarbeiters als auch hinsichtlich des aus der Know-how-Vergabe erzielten unternehmerischen Gewinnes des Arbeitgeber Steuerpflicht in Österreich; und zwar unabhängig davon, ob in Italien eine Betriebstätte begründet wird oder nicht.
18. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, Beratungsleistungen, Arbeitskräfteentsendung, Arbeitsort, Anrechnungssystem, Anrechnungsmethode, Beratungshonorare, Arbeitslohn |