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Norwegischer Flugpilot eines österreichischen Luftfahrtunternehmens

BMFP 34/8-IV/4/9618.12.19961996

EAS 992

Gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-Norwegen werden Arbeitnehmer, die ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Flugzeugen eines österreichischen oder norwegischen Luftfahrtunternehmens tätig sind, im Wohnsitzstaat besteuert. Bei Vorliegen einer amtlichen norwegischen Ansässigkeitsbescheinigung kann von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen, das einen norwegischen Flugpiloten beschäftigt, in Österreich daher der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Abkommenswidrig in der Vergangenheit einbehaltene Lohnsteuerabzugsbeträge können gemäß § 240 BAO von dem norwegischen Piloten rückgefordert werden; zweckdienlicherweise sollte einem derartigen Rückerstattungsantrag bereits ein Nachweis über die steuerliche Erfassung in Norwegen beigelegt werden.

Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass durch das am 28. November 1995 unterzeichnete neue DBA-Norwegen (erwarteter Wirksamkeitsbeginn ist 1998) im Fall von international tätigen österreichischen Luftfahrtunternehmen auch Österreich ein Besteuerungsrecht an den Bezügen norwegischer Piloten eingeräumt werden wird. Denn nach Artikel 15 Abs. 3 des neuen Abkommens dürfen Bezüge des Bordpersonals international eingesetzter Flugzeuge in jenem Staat besteuert werden, der gemäß Artikel 8 des Abkommens für die Gewinnbesteuerung des Unternehmens zuständig ist; und dies ist jener Staat in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des internationalen Luftverkehrsunternehmens befindet.

18. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Königreich Norwegen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 204/1960

Schlagworte:

Ansässigkeitsnachweis, Ansässigkeitsbestätigung, Abzugsbesteuerung, Lohnsteuerabzugspflicht, Rückzahlungsantrag, Rückerstattung, Rückerstattungsverfahren

Verweise:

§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 Abs. 3 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
Art. 8 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997

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