EAS 991
Werden von einer österreichischen Filmproduktionsgesellschaft in Deutschland ansässige Filmschauspieler und Stabmitglieder für einen Film engagiert, der ausschließlich in Südafrika gedreht wird, kann die österreichische Filmproduktionsgesellschaft gemäß Art. 9 DBA-Deutschland den Lohnsteuerabzug unterlassen, vorausgesetzt, dass gemäß § 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland (BGBl. Nr. 426/1994) von den in Deutschland ansässigen Filmmitwirkenden eine deutsche Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 beigebracht wird. Denn gemäß Art. 9 des Abkommens steht bei in Deutschland ansässigen Dienstnehmern österreichischer Arbeitgeber Österreich nur insoweit ein Besteuerungsrecht zu, als die berufliche Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet erbracht wird.
18. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Schauspieler, Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Abzugsbesteuerung, Ansässigkeitsbestätigung, Dienstverhältnis, Ansässigkeitsnachweis, Lohnsteuerabzugspflicht |
Verweise: | Durchführungsverordnung zum DBA D |