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Inländische Werbefahrten unter Beiziehung deutscher Handelsvertreter

BMFN 527/3/1-IV/4/944.5.19941994

EAS 437

Werden von einem inländischen Handelsunternehmen zur Hebung des Absatzes seiner Handelsware Werbefahrten veranstaltet und finden in deren Verlauf in einem inländischen Gasthaus Verkaufspräsentationen statt, die von in Deutschland ansässigen selbständigen Handelsvertretern durchgeführt werden, so ist die dabei auftretende Frage, ob die Räume der Gastwirtschaft oder allfällige inländische Zweitwohnungen der deutschen Vertreter für diese inländische Betriebstätten darstellen, als Sachverhaltsfrage von dem jeweils zuständigen Finanzamt zu beurteilen.

Es spricht allerdings einiges dafür, dass keine inländischen Betriebstätten vorliegen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gastwirt sich auf unbestimmte Zeit dazu verpflichtet, bei seinem in drei Räume unterteilbaren Saal täglich einen der Räume zu bestimmten Zeiten für die Verkaufsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Denn bloße Mitbenutzungsmöglichkeiten an Räumlichkeiten begründen für sich alleine noch keine Betriebstätte. Auch könnte der inländische Zweitwohnsitz, wenn dort keinerlei berufliche Aktivitäten entfaltet werden, nicht als inländische Betriebstätte des Handelsvertreters angesehen werden.

Auch der Umstand, dass die deutsche Steuerverwaltung sämtliche Einkünfte steuerlich erfasst und ebenfalls nicht vom Vorliegen einer österreichischen Betriebstätte ausgeht, spricht für ein korrespondierendes Vorgehen auf österreichischer Seite.

Sollte für die deutschen Handelsvertreter eine inländische Betriebstätte seitens des zuständigen Finanzamtes für gegeben angesehen werden, wäre die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 (ab Betriebstätteneröffnung) nicht mehr möglich. Sofern diesfalls die (in dieser Form ab 1994 geltende) Umsatzgrenze des § 6 Z. 18 UStG von S 300.000,- überschritten wird, würde inländische Umsatzsteuerpflicht für die deutschen Handelsvertreter eintreten.

4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Zweitwohnsitz, Inlandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Steuerbefreiung

Verweise:

Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974

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