EAS 736
Werden von einer österreichischen Softwareentwicklungs- und Softwareberatungsgesellschaft Außendienstmitarbeiter nach Tschechien entsandt, um dort Beratungs- und Wartungsaufträge auszuführen, dann dürfen die hiefür von der österreichischen Gesellschaft bezogenen Vergütungen nur dann einer tschechischen Besteuerung unterzogen werden, wenn das österreichische Unternehmen in Tschechien eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-CSSR unterhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Betreuung eines tschechischen Kunden derart langdauernde Aufenthalte erfordert, dass hiezu dem österreichischen Unternehmen Räumlichkeiten in Tschechien überlassen werden. Diese Überlassung muss allerdings dergestalt sein, dass das österreichische Unternehmen hierüber zumindest 6 Monate verfügen kann (und in dieser Zeit andere von der Raumnutzung auszuschließen berechtigt ist). Der bloße Umstand, dass österreichische Außendienstmitarbeiter sich - ohne derartige feste Einrichtung - in verschiedenen Räumlichkeiten des betreuten Unternehmens für einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum aufhalten, begründet noch keine Betriebstätte im Sinn des DBA-CSSR (auch dann nicht, wenn dies nach innerstaatlichem tschechischen Recht der Fall wäre).
Nimmt Tschechien entgegen den Abkommensbestimmungen eine Besteuerung vor, so kann ein solcher Besteuerungskonflikt nur im Wege eines auf Art. 25 des Abkommens gestützten Verständigungsverfahrens beseitigt werden; es wäre gesetzlich nicht gedeckt, zu Unrecht in Tschechien erhobene Körperschaftsteuern in Österreich als Betriebsausgabe geltend zu machen, oder aber ihre Anrechnung auf die österreichische Körperschaftsteuer zu begehren.
19. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Arbeitskräfteentsendung, Dienstnehmerentsendung, Beratungsvertrag, Beratungsleistungen, Beratungshonorare, Auslandsbetriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, feste Einrichtungen, feste örtliche Einrichtung, feste Geschäftseinrichtung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Verständigungsverfahren |