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Österreichisch-französisches Straßenbaukonsortium

BMFW 2480/1/1-IV/4/9519.10.19951995

EAS 737

Schließen sich eine österreichische und eine französische Kapitalgesellschaft in Österreich unter dem Titel "Konsortium" zu einer als Mitunternehmerschaft einzustufenden Arbeitsgemeinschaft zusammen, die von einem ungarischen Bauherren den Auftrag für Straßenerrichtungen erhält, dann bilden die Betriebstätten dieser Mitunternehmerschaft zugleich Betriebstätten der Mitunternehmer. Gewinnanteile, die dem französischen Partner aus seiner Beteiligung an dem österreichischen Konsortium erwachsen, unterliegen damit der österreichischen Besteuerung. Daran ändert sich auch nichts, wenn diesem Konsortium lediglich ein einziger Straßenbauauftrag erteilt wird und folglich auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 EStG und § 188 Abs. 4 BAO die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung unterbleibt.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des französischen Partners das österreichisch-ungarische Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwendbar ist, da dieser weder in Österreich noch in Ungarn "ansässig" ist (Art. 1 DBA-Ungarn). Da jedoch § 98 EStG dahingehend interpretiert wird, dass ein in Österreich beschränkt Steuerpflichtiger im allgemeinen nur insoweit mit gewerblichen Einkünften in Österreich besteuert wird, als diese einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind, würde sich die Erfassung des französischen Unternehmens auf jene Gewinnteile beschränken, die der inländischen Betriebstätte (die vermutlich die Geschäftsleitungsbetriebstätte der Mitunternehmerschaft ist) zuzurechnen sind; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die ungarische Baustelle bereits eine eigenständige Betriebstätte darstellt (sonach länger als 6 Monate andauert). Für den österreichischen Partner hingegen ergibt sich auf Grund des DBA-Ungarn eine Steuerfreistellung der ungarischen Baustellengewinne erst ab einer Betriebstättendauer von 24 Monaten (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Ungarn).

19. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Beteiligungserträge, Gewerbebetrieb, gewerbliche Tätigkeit, Zurechnung, Inlandsbetriebstätte, steuerliche Zurechnung, Auslandsbetriebstätte, Freistellung

Verweise:

§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte