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Einschaltung eines Konsulenten in Hongkong für Geschäftsanbahnung in Asien

BMFK 3020/74/1-IV/4/9512.10.19951995

EAS 727

 

Beauftragt ein österreichisches Unternehmen einen in Hongkong ansässigen Konsulenten mit der Beratung für die Auffindung und Abwicklung von Projekten im Raum der GUS, im Yemen und in Uzbekistan und wird diese Tätigkeit außerhalb des österreichischen Staatsgebietes ausgeführt, dann unterliegt diese Beratungstätigkeit nicht dem inländischen Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Denn nur "Einkünfte aus kaufmännischer Beratung im Inland" sind gemäß § 99 in Verbindung mit § 98 Z 3 EStG. dem 20%igen Steuerabzug unterworfen. Eine Beratung wird nur insoweit "im Inland" erbracht, als sich der beratende Konsulent hiezu physisch auf österreichischem Staatsgebiet aufhält.

Eine andere Betrachtung wäre allerdings dann anzustellen, wenn der Konsulent aus steuerlicher Sicht als Dienstnehmer des österreichischen Unternehmens anzusehen wäre. Denn diesfalls wäre die inländische Steuerpflicht nicht nur mit der inländischen Arbeitsausübung, sondern auch mit der inländischen Verwertung (nämlich durch das beratene inländische Unternehmen) verknüpft.

12. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Konsulent, Beratungsleistungen, Beratungsvertrag, Beratungshonorare, Abzugsbesteuerung, Dienstverhältnis, Arbeitsort, Dienstvertrag

Stichworte