EAS 1620
Gemäß Artikel 8 Abs.1 des DBA-Ö/Schweiz und des DBA-Ö/Belgien unterliegen Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Inländische Büros einer schweizerischen und belgischen Luftfahrtgesellschaft, in denen Aktivitäten entfaltet werden, die der Erzielung der genannten Gewinne dienen, lösen daher keinen inländischen Besteuerungsanspruch aus.
Übertragen die beiden Luftfahrtgesellschaften administrative Teilfunktionen an eine von ihnen errichtete britische Personengesellschaft und dienen die inländischen Büros in der Folge primär der Erfüllung dieser an die britischen Personengesellschaft übertragenen Teilagenden, wird hiedurch alleine keine inländische Steuerpflicht begründet. Denn da sowohl Großbritannien wie auch Österreich bei der steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip anwenden, stellen die britischen Büros der britischen Personengesellschaft Betriebstätten der beiden Gesellschafter-Luftfahrtgesellschaften dar, sodass die in den österreichischen Betriebstätten erzielten Gewinne steuerlich weiterhin unmittelbar den Luftfahrtgesellschaften zuzurechnen sind. Mit dieser Funktionsausgliederung wird daher die Weiteranwendung der genannten Bestimmungen aus den Abkommen mit der Schweiz und mit Belgien nicht beeinträchtigt; eine andere Situation wäre indessen gegeben, wenn in Großbritannien eine Kapitalgesellschaft errichtet würde, deren Unternehmensgegenstand dann nicht mehr der internationale Luftfahrtbetrieb, sondern die Erbringung von Administrativleistungen an Luftfahrtunternehmen ist.
13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung |