VwGH 2011/13/0126

VwGH2011/13/012629.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Mag. M in H, vertreten durch Dr. Wolf-Heinrich Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Kaiserin-Elisabeth-Straße 13, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1.) vom 20. Oktober 2011, GZ. RV/1540-W/11, betreffend Umsatzsteuer 2008 (erstangefochtener Bescheid, hg. Zl. 2011/13/0126), und 2.) vom 24. Oktober 2011, GZ. RV/2520-W/11, betreffend Umsatzsteuer 2009 (zweitangefochtener Bescheid, hg. Zl. 2011/13/0127), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden sprach die belangte Behörde über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2008 (erstangefochtener Bescheid) und 2009 (zweitangefochtener Bescheid) ab, indem sie die jeweils gegen die Bescheide des Finanzamtes eingebrachten Berufungen als unbegründet abwies (die belangte Behörde verwies dazu zur Begründung u.a. auf die an den Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnisse vom 4. März 2009, 2006/15/0175, und vom 29. September 2010, 2010/13/0097).

In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wird (auf den Seiten 61 bis 63) unter der Überschrift "G/ BESCHWERDEPUNKTE gemäß § 28 (1) Z 4 VwGG" Folgendes vorgebracht:

"Wichtige Rechte des BF, die hier durch die angefochtene UFS-Entscheidung perpetuierend grob verletzt wurden:

G/1 Zum Schaden des BF, verletzte die belangte Behörde hier seine nachstehend aufgelisteten unverzichtbaren Rechte.

Beide Instanzen der belangten Behörde verletzten hier verfahrensentscheidende Vorschriften der BAO, - die nach BAO gebotene, hier erforderliche verfahrensordnungsgemäße Ermittlung der zugrunde liegenden Tatsachen unterblieb.

Konkrete Ausführungen:

Pkt. III/ Zum Aufhebungsgrund wegen perpetuierender grober Verletzung unverzichtbarer Verfahrensvorschriften - bei deren gebührender Beachtung stattgebende Bescheide erlassen worden wären.

G/2 - Sowohl die Erstinstanz der belangten Behörde, sowie der UFS entzogen dem BF hier wiederholt sein unverzichtbares Grundrecht nach rechtlichem Gehör gemäß AVG, § 45 (3).

Konkrete Ausführungen:

Pkt. II/ zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes

(§ 42 Abs. " Z 1 VwGG)

Die bisherige 'USt-Bescheidkette' wurde seit Okt. 1998 rechtsgrundlos verfügt, weil, - anstelle nach BAO verfahrensordnungsgemäße Abführung des erforderlichen Tatsachenerhebungs- und Tatsachenfeststellungsverfahrens durchzuführen, - die belangte Behörde aufgrund falscher Vermutungen und - Verleumdungen USt-Bescheide verfügte. Diese wurden perpetuierend vorgetragen.

Vor keinem Senat des UFS wurde das dem BF nach AVG, § 45 (3) zustehende rechtliche Gehör gewahrt.

Hätte hingegen die belangte Behörde unverzichtbare Grundrechte des BF auf rechtliches Gehör nach AVG, § 45 (3) gewahrt und hätte sie verfahrensordnungsgemäß nach BAO den zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt, so wäre antragsgemäß entschieden.

Nachdem sämtliche perpetuierend vorgetragenen falsch erstellten Bescheide aufgrund grober Verletzung unverzichtbarer Vorschriften der BAO falsch erlassen wurden, - sowie dem BF als Verfahrenspartei vor dem UFS überhaupt kein rechtliches Gehör gewährt wurde, - leidet die 'UFS-Berufungsentscheidung' sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angerufene VwGH möge auch daher die angefochtene UFS-Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensvorschriften aufheben, und die belangte Behörde anweisen, nach BAO verfahrensordnungsgemäß die Tatsachenebene zu erheben und erst danach die zumindest teilweise der hier exekutiv begehrten Forderung zugrunde liegenden USt-Bescheide 1989 bis 1996 zu erlassen.

G/3 - Keine widerspruchsfreie Begründung der angefochtenen UFS-Entscheidung.

In sich grob widersprüchliche 'Bescheide' wegen immer derselben unternehmerischen Vorsteuer-Abzugsberechtigung.

Für 1988 blieb die unternehmerische Vorsteuer-Abzugsberechtigung des BF 'anerkannt', welche wegen immer derselben Vermietungstätigkeit der Mietwohnungen des hier gegenständlichen Mietwohngebäudes resultiert.

Für 1989 bis 1996 wurde, - die aus demselben Rechtsgrund bestehende VSt-Abzugs-berechtigung des BF entzogen. Dieser Entzug seiner unternehmerischen Vorsteuer-Abzugsberechtigung erfolgte aufgrund krimineller wertqualifizierter Betrugsbezichtigungen.

Für 1997 und 1998 blieb immer dieselbe unternehmerische VSt-Abzugsberechtigung des BF 'anerkannt', wegen immer derselben Vermietungstätigkeit der Mietwohnungen.

Für 1999 bis 2005 - wurde die wegen immer derselben Vermietungstätigkeit der Mietwohnungen resultierende unternehmerische VSt-Abzugsberechtigung entzogen. Dieser 'Entzug' erfolgte aufgrund perpetuierenden Vortrags immer derselben alten falschen Ust-Bescheidbegründungen 1989 bis 1996.

Diese falschen USt-Bescheidbegründungen 1989 bis 1996 waren rechtsgrundlos erfolgt, - aufgrund perpetuierender grober Verletzung hier wesentlicher Bestimmungen der BAO, - welche 1997 bis 1999 - durch zwei Referenten des FA Möd zum Nachteil des BF perpetuierend grob verletzt wurden. Welche wesentlichen Bestimmungen der BAO grob verletzt wurden, wird nachstehend zu Pkt. III/ dieser Beschwerde in gebotener Kürze dargelegt.

Aufgrund dieser 1997 bis 1999 - durch zwei Referenten des FA Mödling begangenen groben Verletzungen entscheidungswesentlicher Vorschriften der BAO, - resultiert für die hier verfahrensgegenständliche Periode von 1989 bis 1996 Entzug der unternehmerischen VSt-Abzugsberechtigung, samt exekutiver Rückforderung des MWSt-/VSt-Differenzsaldos.

Der Verwaltungsgerichtshof wurde durch die belangte Behörde in seiner bisherigen Entscheidungsfindung grob fehlgeleitet, -

weil das FA - in seinen 'Stellungnahmen' vor dem VwGH rechtsgrundlos vorgab, sie hätten die nach BAO gebotene vorschriftsmäßige Abhandlung der hier vorliegenden 'Sachverhaltsgrundlagen' und - der resultierenden 'Kausalitätsabfolge', - durchgeführt.

Wenn die belangte Behörde hier jemals die Tatsachenebene unter Beachtung der zu Pkt. III/ aufgelisteten, hier verfahrensentscheidenden Vorschriften der BAO abgehandelt hätte, - so hätte sie erkannt, dass der BF fortlaufend alles in seiner Macht stehende durchführte, um hier möglichst hohe unternehmerische Erträge aus Vermietung und Verpachtung des gegenständlichen Mietwohngebäudes zu erzielen, - und in Ansehung der vier groben zuvor nicht absehbaren Unwägbarkeiten erstaunlich hohe Mietenerlöse auch tatsächlich erzielte.

Die bisher erzielten Mietenerlöse betragen seit 1989 immerhin rd. EUR 285.000,00, hinzuzurechnen ist Erlös aus Liegenschaftstrennstückverkauf von EUR 363.364,00.

Diese beiden Erlössummen sind zu saldieren, - weil die Mietwohnliegenschaft, bestehend aus dem Mietwohngebäude und Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Unternehmereigenschaften des BF werden durch den Einnahmensaldo von EUR 648.364,00 bewiesen, - den der BF trotz grober Unwägbarkeiten - hier im Mietwohnbau erzielte.

G/4 - Keine nachvollziehbare, schlüssige, in sich widerspruchsfreie Begründung der angefochtenen UFS-Berufungsentscheidungen. (= der UFS-Bescheidkette)

'Bescheide' müssen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet sein, es sei denn, dass die belangte Behörde dem Begehren des BF vollinhaltlich stattgibt. Hier liegt mit der angefochtenen UFS-Entscheidung ein Bescheid vor, der weder schlüssig noch widerspruchsfrei noch sonstig irgendwie nachvollziehbar begründet wurde.

Der vom BF mit 'Berufung' angerufene UFS handelt auch die begründet unter wesentlichen Beweisurkunden vorgetragenen Anträge des BF nicht ab. Der UFS setzt sich mit dem wesentlichen Beweisvorbringen und den entscheidenden Anträgen des BF nicht einmal ansatzweise auseinander. Der UFS behauptet nicht einmal, sich mit dem wesentlichen Beweisvorbringen und den schlüssig vorgetragenen Beweisanträgen des BF nachvollziehbar beschäftigt zu haben.

Zu Vermeidung unzulässiger Wiederholungen verweist der BF auf das im Zuge dieser Beschwerde zu Beschwerdepunkten ./B bis ./E erschöpfend dargelegte Beweisvorbringen, und erhebt es inhaltlich gleichlautend auch zur Begründung dafür, dass die hier angefochtene, unzutreffende UFS-Entscheidungskette unrichtig begründet wird."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 6. August 2009, 2009/22/0108, vom 24. Februar 2011, 2011/16/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2011/13/0075).

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen betreffend "Beschwerdepunkte gemäß § 28 (1) Z 4 VwGG" werden in der Hauptsache Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Damit wird aber noch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer durch den Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches der angefochtenen Bescheide verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu neben dem bereits zitierten Beschluss vom 6. August 2009 etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2011, 2011/13/0108, oder das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, 2007/13/0064).

Soweit unter dem Punkt G/3 der Beschwerdepunkte allein der Entzug einer "unternehmerischen Vorsteuer-Abzugsberechtigung" für die Jahre 1989 bis 1996 sowie 1999 bis 2005 bestimmt als Beschwerdepunkt angesprochen wird, wurde der Beschwerdeführer durch die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, weil diese ausschließlich über die Vorschreibung der Umsatzsteuer für die Jahre 2008 und 2009 absprechen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 29. Februar 2012

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