UFS RV/2520-W/11

UFSRV/2520-W/1124.10.2011

Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für einen Villenumbau ohne nachweislichen Zusammenhang mit künftigen (Vermietungs-) Einnahmen?

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0127 eingebracht. Mit Erk. v. 29.2.2012 als unbegründet abgewiesen.

Anmerkungen:
Wie UFS vom 20.10.2011, RV/1540-W/11

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Baldinger & Partner SteuerberatungsgmbH, 1180 Wien, Ferrogassse 37, vom 9. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch HR Mag. Rudolf Sutterlüti, vom 6. Juli 2011 betreffend Umsatzsteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Steuerstreites sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die unter der GZ. RV/1540-W/11 ergangene Berufungsentscheidung des UFS (ho. Senat 8) vom 20. Oktober 2011 verwiesen. Darin hat der UFS die, ein und denselben Sachverhalt betreffenden Berufungsentscheidungen bzw. Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse für zurückliegende Jahre bis 2007 angeführt und auszugsweise zitiert. Diese zweitinstanzlichen bzw. höchstgerichtlichen Erledigungen sind dem Berufungswerber (Bw) naturgemäß bekannt; auf ihre Wiedergabe wird verzichtet, zumal die Berufung ein über die Sachverhaltsschilderung in Rechtsmittelschriftsätzen betreffend die Vorjahre hinausgehendes neues Vorbringen nicht enthält, ist doch auf Seite 3 dieser Rechtsmittelschrift betreffend den behaupteten Sachverhalt "Totalassanierung mitsamt substanziellen Wohnnutzflächenerweiterungen des viergeschossigen Mietwohngebäudes" und den daraus folgend begehrten Vorsteuerabzug unter anderem Folgendes zu lesen:

"(...), weil (dieses Vorhaben) wegen ... grober Unwägbarkeiten so lange befristet unterbrochen werden muss, bis die erforderliche Rechtssicherheit vorliegt. (Diese) liegt erst nach Abschluss der wegen derselben Sache laufenden Gerichtsverfahren vor. Erst dann kann, darf und wird die hier erforderliche endgültige Baufertigstellung als Mietwohngebäude erfolgen. Noch konnte die nach WBFG vorgeschriebene 'planzielgemäße Baufertigstellung sämtlicher Wohneinheiten' nicht erfolgen, (und dies) wegen einseitigen groben Vertragsbruches des nach WBFG zur Baufertigstellungsfinanzierung im Finanzierungsumfang der (dem FA vorgelegten) Sachverständigen- Gutachten verpflichteten (...-) Vertragspartners BA AG. (...) Erst nach vorliegender Rechtssicherheit wird hier durch einen neuen 'Hypothekargläubiger' die benötigte Baufertigstellungsfinanzierung gewährt."

In weiterer Folge erhebt der Bw unter den Kapitelüberschriften "Erkennbare Beschwer" (Pkt. B), "Verfahrensgegenständliche Sachverhaltsgrundlagen" (Pkt. C), "Verfahrensgegenständliche TATSACHEN- ABFOLGEN" (Punkte D und E), "Berufungsgründe/Berufungspunkte" (Punkte F und G) sowie unter Punkt H auf insgesamt 105 Seiten schwere Vorwürfe gegen die Abgabenbehörden, um mit einer Auflistung von als "Wiedervorlage" bezeichneten Beilagen zu schließen. Auch diese zum Teil überzogen formulierten Ausführungen lassen nicht erkennen, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenüber den schon entschiedenen Vorjahren in irgendeinem Punkt geändert hätte.

Strittig ist, ob dem Bw der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit an ihn erbrachten Vorleistungen für das seit 1987 betriebene und bislang nicht fertiggestellte Wohnbauprojekt zusteht, weil er - so sein Standpunkt - das im fremdfinanzierten Ausbau befindliche Wohngebäude, eine ca. um 1900 errichtete Villa, nach Fertigstellung Ertrag bringend zu vermieten beabsichtige; oder ob ihm der Vorsteuerabzug nicht zusteht, weil er - Standpunkt der Unterinstanz - wie in allen Vorjahren den Nachweis für seine konkrete Vermietungsabsicht nicht erbracht habe und daher mangels feststellbaren Zusammenhanges zwischen den Aufwendungen und künftigen Mieteinnahmen nicht als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer anzusehen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst ist der Bw daran zu erinnern, dass es im gegenständlichen Fall nicht darum geht, nach dem Regime der Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 (L-VO) entweder - gemäß § 2 Abs 4 L-VO an Hand einer Prognoserechnung die objektive Ertragfähigkeit seiner Betätigung zu untersuchen und je nach Prüfungsergebnis Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 L-VO anzunehmen bzw. auszuschließen oder - gemäß § 2 Abs 1 und Abs 3 L-VO an Hand einer Kriterien- Prüfung das Vorliegen (§ 1 Abs 1 L-VO) bzw. Nichtvorliegen von steuerlichen Einkünften festzustellen. Der Bw missversteht die Begründung des angefochtenen Bescheides; diesem liegt keine derartige Untersuchung zu Grunde, ihm ist eine Aussage über allfällige Liebhabereiqualität einer späteren Vermietungstätigkeit nicht zu entnehmen. Betreffend die zweitinstanzlichen Erledigungen für vorangehende Jahre wies der VwGH in seinem die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 bis 2007 abweisenden Erkenntnis vom 29.09.2010, 2010/13/0097 auf dieses Missverständnis mit genügender Deutlichkeit ebenso hin wie auf die schon in seinem zitierten Vorerkenntnis bestätigte Rechtsauffassung der damals belangten Behörde.

Vielmehr geht es wie in den Vorjahren ausschließlich um die Frage, ob die mit Umsatzsteuer belasteten Aufwendungen des Bw auf das Wohnbauprojekt mit der späteren Erzielung von Umsätzen (Einnahmen) aus Vermietung und Verpachtung in einem werbungskostenartigen Zusammenhang stehen, weil nur dann vorweg genommene Aufwendungen (Werbungskosten) überhaupt vorliegen können, so dass dem Bw - sollte seine Tätigkeit in einem erst daran anschließenden zweiten Schritt die Liebhaberei- Prüfung erfolgreich bestehen - diesbezüglich Unternehmereigenschaft zukommt und der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist hier wie auf Ebene der Einkommensteuer, ob der Bw die von ihm behauptete konkrete Absicht künftiger Vermietung im Verfahren klar und eindeutig unter Beweis gestellt hat.

Auf der Grundlage des mit dem Substrat der Vorjahre, insbesondere der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 deckungsgleichen Sachverhaltes, den der UFS gestützt auf das Berufungsvorbringen des Bw selbst als unverändert annimmt, zeigt sich der angestrebte Nachweis des Zusammenhanges der geltend gemachten Vorsteuern mit konkreter Vermietungsabsicht als nicht erbracht und das Berufungsbegehren als unbegründet.

Wien, am 24. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

UFS, RV/1540-W/11

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