VwGH 2010/13/0097

VwGH2010/13/009729.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Elisabeth-Straße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. April 2010, Zl. RV/2914-W/09, miterledigt RV/2915-W/09, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 und Einkommensteuer 2007 sowie Freibetragsbescheid 2009, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde wird ausgeführt, dass eine "Teilanfechtung" des angefochtenen Bescheides wegen unterbliebener Anerkennung der geltend gemachten "VSt-Abzugsberechtigungen" erfolge.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0175 (im Folgenden: Vorerkenntnis), zu verweisen, mit dem eine vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2005, RV/0681- W/02, betreffend Umsatzsteuer für 1989 bis 1996 (im Folgenden: 1. Vorbescheid), erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Streitpunkt war die Versagung des Vorsteuerabzuges in Bezug auf eine im November 1987 erworbene Liegenschaft, für die der Beschwerdeführer seit 1988 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Vorsteuerüberschüsse erklärt hatte (zum näheren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorerkenntnis verwiesen). Ein (weiteres) Beschwerdeverfahren, das die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 27. März 2009, RV/0067-W/06, RV/458-W/07 und RV/2773-W/07, betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2006 und Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2004 und 1- 6/2005 (im Folgenden: 2. Vorbescheid), zum Gegenstand hatte, wurde mit hg. Beschluss vom 18. November 2009, 2009/13/0085, wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 ausgeführt, das Finanzamt habe für diese Zeiträume unter Hinweis auf den 1. Vorbescheid sowie das diesen bestätigende Vorerkenntnis Umsatzsteuerbescheide erlassen, mit denen die Abgabenfestsetzung mit "EUR 0,--" erfolgt sei. Dabei hätten sich - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen - folgende Abgabengutschriften bzw. - Nachforderungen ergeben:

2005

Abgabengutschrift

EUR 136,66

2006

Abgabennachforderung

EUR 232,99

2007

Abgabengutschrift

EUR 987,67

Die gegen diese Bescheide eingebrachte Berufung habe sich gegen die vom Finanzamt mangels Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers - wie bereits in den Vorjahren - in Abrede gestellte Vorsteuerabzugsberechtigung gerichtet. In dem 60 Seiten umfassenden Schriftsatz gehe der Beschwerdeführer "auf grund falscher 'amtlicher Zugrundelegung' tatsächlich inexistenter, falscher 'Sachverhaltsannahmen und Vermutungen' (wörtlich) vom Vorliegen einer 'seit Oktober 1998 fortlaufend erforderlichen Anfechtung einer rechtsgrundlos falsch verfügten USt- 'Bescheidkette' (wörtlich) aus und wiederholt das bereits in den Vorjahren erstattete Vorbringen, wonach ihm 'aufgrund der Auswirkungen fortgesetzter krimineller Verleumdungen' (wörtlich) rechtsgrundlos die Unternehmereigenschaft aberkannt werde."

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides hält die belangte Behörde zu den "Berufungs- und Beschwerdeverfahren der Vorjahre" fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1988 bis 1996 Umsätze bzw. Vorsteuerüberhänge im Zusammenhang mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Sanierung einer Villa) erklärt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1989 bis 1996 sei der Betriebsprüfer zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Unbewohnbarkeit des Objektes keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt habe. Bei den in den Prüfungsjahren erklärten Mietentgelten habe es sich um Schenkungen oder Darlehen gehandelt. Im 1. Vorbescheid habe die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1996 keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt habe. Dass die bloße Möglichkeit einer Vermietung eines sanierungsbedürftigen und auf Grund ihres Bauzustandes nicht bewohnbaren Villa zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Auge gefasst werde, habe nämlich - auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in Betracht gezogene Parifizierungsmöglichkeit - jedenfalls nicht ausgereicht, die von ihm geäußerte Vermietungsabsicht als klar erwiesen anzusehen. Im 2. Vorbescheid sei aus umsatzsteuerlicher Sicht - wie in den Vorjahren - die Frage der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers in den Zeiträumen 1999 bis 6/2005 im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Sanierung der Villa in Streit gestanden. Die belangte Behörde habe im 2. Vorbescheid ausgeführt, dass in Anbetracht der unveränderten Sachlage auch in den nachfolgenden Streitjahren keine Veranlassung bestehe, von der im 1. Vorbescheid geäußerten Rechtsauffassung abzugehen, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis bestätigt worden sei.

Betreffend Umsatzsteuer für die Streitjahre 2005 bis 2007 - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides - halte der Beschwerdeführer weiterhin daran fest, dass er auf Grund der laufenden Sanierungsmaßnahmen eine unternehmerische Tätigkeit ausübe, die zum Vorsteuerabzug berechtige. Dazu sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im 1. Vorbescheid zu verweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis u. a. mit nachfolgender Begründung abgewiesen:

"... Die belangte Behörde ist zutreffend davon

ausgegangen, dass Vorsteuern bevor der Beschwerdeführer aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird ...

... Dass der Erwerb, die Errichtung oder der Umbau und die

dafür erforderliche Baubewilligung für sich allein noch nicht als Vorbereitung für das Bewirken von Umsätzen durch Vermietung des Objektes angesehen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1981, Slg. 5541/F, vom 17. Mai 1988, 85/14/0106, vom 25. Juni 1997, 94/15/0227, und vom 23. Juni 1992, 92/14/0037). Gleiches gilt für die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) und die Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungsmitteln. Solche Handlungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes sind für sich allein für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft nicht ausschlaggebend. Nur solche nach außen gerichtete Handlungen können dafür maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (im Sinne des UStG) ansieht. Dazu kommt der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass sich das streitgegenständliche Objekt durch viele Jahre hindurch in einem nicht vermietbaren Zustand befunden hat ...

... Es bleibt noch zu prüfen, ob die Absicht der

Vermietung des Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass es nicht genügt, wenn die Vermietungsmöglichkeit bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert wird, ob sich ein Gebäude günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0132).

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst vorgetragen hat, dass die Wohnungen 'parifizierbar' gestaltet seien und sie 'zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung' umgebaut worden seien. Der Beschwerdeführer bestätigt in der Beschwerde diese Feststellung der belangten Behörde, indem er geltend macht, der Rentabilitätserfolg sei durch 'parifizierungsfähige Neuherstellung' abgesichert worden (Seite 22). An anderer Stelle (Seite 34) führt er aus, im Auftrag des Finanzierungsvertragspartners seien 'parifizierungsfähige' große Wohneinheiten erstellt worden. Der 'Finanzierungspartner hatte grundbücherlich unbesicherte Wohnungswerber aufgefordert, - gemäß WFG 1984, § 29 (2) substanzielle (gewidmete) Baukostenzuschüsse auf, allein bankseits verwaltete Konten einzubezahlen, - was zwei Wohnungswerber Zug um Zug gegen die Zusage erfüllten, dass Anrechnung der von ihnen geleisteten Zahlungen bei zukünftiger Eigentumsübertragung erfolgen wird'.

Damit ist jedoch im Lichte der obigen Ausführungen das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil der Beschwerdeführer damit selbst eingesteht, dass sein Entschluss, das Gebäude bzw. die Wohnungen zu vermieten, nicht klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0132).

Dazu kommt, dass die Beschwerde an anderer Stelle (Seite 18) geltend macht, dass erst nach Abschluss der noch erforderlichen Finalisierungsarbeiten (u.a. restlicher Innensanierungs-, Dach- und Fassadenarbeiten) der Abschluss langfristig bindender, schriftlicher Mietverträge über sämtliche vier großen Wohneinheiten sinnvoll sei. Mit diesem Beschwerdevorbringen wird nicht nur klar gestellt, dass noch nicht entschieden ist, ob tatsächlich eine Vermietung vorgenommen wird, sondern auch, dass bindende Mietverträge erst nach Abschluss der Umbauarbeiten, deren Ende - anders als im Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0096, zu Grunde lag - nicht abzusehen ist, abgeschlossen werden sollen. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Anerkennung von Vorsteuern vor Erzielung von Einnahmen sind daher letztlich sogar auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht gegeben ..."

In Anbetracht der unveränderten Sachlage bestehe für die belangte Behörde auch für die streitgegenständlichen Zeiträume 2005 bis 2007 - ein Ende der Sanierungsarbeiten werde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet - weiterhin keine Veranlassung, von der in den beiden Vorbescheiden sowie im Vorerkenntnis geäußerten Rechtsauffassung abzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Schon im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Frage des Beginns der Unternehmertätigkeit des Beschwerdeführers und nicht die Frage nach der Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung stelle. Soweit in der nunmehrigen Beschwerde neuerlich darzustellen versucht wird, weshalb keine Liebhaberei vorliege (und u.a. ein Vorbringen zu einem "Durchrechnungszeitraum", "Unwägbarkeiten" oder zu einer "Rentabilitätserfolgrechnung" erstattet wird), geht dies am Streitthema vorbei. Dass die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) für sich allein noch nicht als Vorbereitung für das Bewirken von Umsätzen durch Vermietung des Objektes angesehen werden kann, wurde ebenfalls bereits im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht. Wenn in der vorliegenden Beschwerde weitwendig Finanzierungsschwierigkeiten beteuert werden (u.a. von einem "vertragsbrüchig gewordenen" Kreditunternehmen die Rede ist), wird damit ebenfalls noch keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde evident. Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde den Vorsteuerabzug etwa deshalb versagt hätte, weil sie dem Beschwerdeführer "Wohnbaufinanzierungsbetrügereien" zur Last gelegt hätte.

Entscheidend war - wie sich auch aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Zitaten aus dem Vorerkenntnis ergibt - nur, dass der Entschluss, das Gebäude bzw. die Wohnungen zu vermieten, nicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung getreten war. Inwieweit die dazu getroffenen Sachverhaltsannahmen, insbesondere in Bezug auf die im Vorerkenntnis angesprochenen Umbauten auch "zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung" oder betreffend die Möglichkeit des Abschlusses bindender Mietverträge erst nach dem noch nicht abzusehenden Abschluss der Umbauarbeiten, konkret unzutreffend gewesen sein sollten, wird in der - großteils auch nicht leicht verständlich abgefassten - Beschwerde insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde, die keine Ausführungen zur Einkommensteuer 2007 oder zum Freibetragsbescheid 2009 enthält, erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Ob die Beschwerde den an diese zu stellenden formellen Voraussetzungen in allen Punkten genügte - so findet beispielsweise eine in ihr enthaltene Antragstellung, der (nur zur Prüfung des jeweils angefochtenen Bescheides berufene) Verwaltungsgerichtshof möge die belangte Behörde anweisen, die Vorsteuerabzugsberechtigung "auch für die (bereits abgesprochene) Periode von

1989 bis 1996 wieder einzusetzen", keine Grundlage im Gesetz - , konnte dabei dahingestellt bleiben.

Wien, am 29. September 2010

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