UFS RV/1540-W/11

UFSRV/1540-W/1120.10.2011

Einnahmenlose Vorbereitungsphase bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und kein klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getretener Entschluss, ein Gebäude bzw. Wohnungen zu vermieten

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0126 eingebracht. Mit Erk. v. 29.2.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des FA betreffend Umsatzsteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Streitpunkt in allen nachstehend dargestellten Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren war die Versagung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit der Sanierung einer vom Berufungswerber (Bw.) im November 1987 erworbenen Villa (Baujahr 1900). Der Bw. erklärt seit 1988 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Vorsteuerüberschüsse, welche vom Finanzamt unberücksichtigt blieben.

Zum näheren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf folgende Berufungsentscheidungen des UFS bzw. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

- Mit Erkenntnis vom 4. März 2009, 2006/15/0175, wurde eine vom Berufungswerber (Bw.) gegen die Berufungsentscheidung des UFS vom 8. Juli 2005, RV/0681- W/02, betreffend Umsatzsteuer für 1989 bis 1996, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dassderBw. mit seinem Vorbringen der "parifzierbar" gestalteten Wohnungen und des zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung erfolgten Umbaues selbst eingesteht, dass sein Entschluss, das Gebäude bzw. die Wohnungen zu vermieten, nicht klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten ist.

- Ein (weiteres) Beschwerdeverfahren, das die Berufungsentscheidung des UFS vom 27. März 2009, RV/0067-W/06, RV/458-W/07 und RV/2773-W/07, betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2006 und Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 1-12/2004 und 1- 6/2005, zum Gegenstand hatte, wurde vom VwGH mit Beschluss vom 18. November 2009, 2009/13/0085, wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

- Mit Erkenntnis vom 29. September 2010, 2010/13/0097 hat der VwGH eine gegen die Berufungsentscheidung vom 23. April 2010, RV/2914-W/09, RV/2915-W/09, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 und Einkommensteuer 2007 sowie den Freibetragsbescheid 2009 eingebrachte Beschwerde unter Hinweis auf das Vorerkenntnis 2006/15/0175 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 3. September 2009 hat das Finanzamt - abweichend von der Steuererklärung und in Anlehnung an die bisher zweitinstanzlich und höchstgerichtlich ergangenen Entscheidungen - die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2008 durchgeführt und die Umsatzsteuer mit 0,00 € festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führt der Bw. aus, dass eine "Teilanfechtung" des angefochtenen Bescheides wegen unterbliebener Anerkennung der "fortlaufend begründet belegt geltend gemachten VSt-Abzugsberechtigungen" erfolge. In dem 87 Seiten umfassenden Schriftsatz rügt der Bw. einerseits umfassende Mängel in den vorangegangen Berufungsverfahren (und zwar insbesondere grobe fortgesetzte Grundrechtsverletzungen, falsche Bescheidbegründungen, rechts- und verfahrensordnungswidrige "Bescheidverfügung", tatsachenwidrige Bescheidbegründung, perpetuierend rechtsgrundlos unterlassene Beweiswürdigung, rechtsgrundlos entzogenes rechtliches Gehör, fortgesetzte grobe Verstöße gegen wesentlichste Bestimmungen der BAO,...) und versucht neuerlich darzulegen, weshalb keine Liebhaberei vorliege bzw. dass die endgültige, auf Erzielung langfristiger Gewinne ausgerichtete "steuerrechtliche Rentabilität" des viergeschossigen Mietwohnbaues erst nach Abschluss sämtlicher in der Sache laufender Gerichtsverfahren beurteilt werden könne.

In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wiederholt der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im zuletzt angeführten Beschwerdeverfahren 2010/13/0097 hat der VwGH u.a. Folgendes festgehalten:

"...Schon im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die Frage des Beginns der Unternehmertätigkeit des Beschwerdeführers und nicht die Frage nach der Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung stelle. Soweit in der nunmehrigen Beschwerde neuerlich darzustellen versucht wird, weshalb keine Liebhaberei vorliege (und u.a. ein Vorbringen zu einem "Durchrechnungszeitraum", "Unwägbarkeiten" oder zu einer "Rentabilitätserfolgrechnung" erstattet wird), geht dies am Streitthema vorbei. Dass die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) für sich allein noch nicht als Vorbereitung für das Bewirken von Umsätzen durch Vermietung des Objektes angesehen werden kann, wurde ebenfalls bereits im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht. Wenn in der vorliegenden Beschwerde weitwendig Finanzierungsschwierigkeiten beteuert werden (u.a. von einem "vertragsbrüchig gewordenen" Kreditunternehmen die Rede ist), wird damit ebenfalls noch keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde evident. Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde den Vorsteuerabzug etwa deshalb versagt hätte, weil sie dem Beschwerdeführer "Wohnbaufinanzierungsbetrügereien" zur Last gelegt hätte.

Entscheidend war - wie sich auch aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Zitaten aus dem Vorerkenntnis ergibt - nur, dass der Entschluss, das Gebäude bzw. die Wohnungen zu vermieten, nicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung getreten war. Inwieweit die dazu getroffenen Sachverhaltsannahmen, insbesondere in Bezug auf die im Vorerkenntnis angesprochenen Umbauten auch "zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung" oder betreffend die Möglichkeit des Abschlusses bindender Mietverträge erst nach dem noch nicht abzusehenden Abschluss der Umbauarbeiten, konkret unzutreffend gewesen sein sollten, wird in der - großteils auch nicht leicht verständlich abgefassten - Beschwerde insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt.....".

Das Finanzamt hat unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 8. Juli 2005 und das Erkenntnis des VwGH vom 4. März 2009 die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 mit Bescheid vom 3. September 2009 mit 0,00 € festgesetzt.

Wie der VwGH bereits mehrfach und unmissverständlich - auf die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen - zum Ausdruck gebracht hat, ist nur entscheidend, dass der Entschluss, das Gebäude bzw. die Wohnungen zu vermieten, nicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung getreten war. Inwieweit die dazu bisher getroffenen Sachverhaltsannahmen, insbesondere in Bezug auf die bereits mehrfach angesprochenen Umbauten auch "zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung" oder betreffend die Möglichkeit des Abschlusses bindender Mietverträge erst nach dem noch nicht abzusehenden Abschluss der Umbauarbeiten, konkret unzutreffend gewesen sein sollten, wird auch in der nunmehr vorliegenden Berufung insgesamt nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal sich die Berufungsausführungen stereotyp auf Wiederholungen des bisher (in Berufungen und Beschwerden) Vorgebrachten beschränken.

Der unabhängige Finanzsenat bleibt daher bei seiner bisher vertretenen Auffassung, wonach in Anbetracht der unveränderten Sachlage auch im Streitjahr 2008 - ein Ende der Sanierungsarbeiten wird vom Bw. auch diesmal nicht in Aussicht gestellt, sondern wird wiederum der Abschluss sämtlicher laufender Gerichtsverfahren zur Beurteilung der "steuerrechtlichen Rentabilität" als erforderlich erachtet - weiterhin keine Veranlassung besteht, von der in den bisher ergangenen Berufungsentscheidungen vom 8. Juli 2005, RV/0681-W/02 und vom 27. März 2009, RV/0067-W/06, RV/458-W/07 und RV/2773-W/07 bzw. in den Erkenntnissen vom 4. März 2009, 2006/15/0175 und vom 29. September 2010, 2010/13/0097 geäußerten Rechtsauffassung abzugehen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Unternehmer, einnahmenlose Vorbereitungsphase, Vermietungsabsicht, Vorsteuerabzugsberechtigung

Verweise:

VwGH, 2006/15/0175
VwGH, 2010/13/0097
UFS, RV/0681-W/02
UFS, RV/0067-W/06
UFS, RV/2914-W/09

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