VwGH 2011/16/0013

VwGH2011/16/001324.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der U in W, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 25. November 2010, Zl. Jv 4480/10g-33, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) mit Zahlungsauftrag vom 13. Oktober 2010 Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vorgeschrieben wurde. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Zahlungsauftrag einen Berichtigungsantrag ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge.

Entsprechend dem nach Erlassen des angefochtenen Bescheides am 13. Dezember 2010 neuerlich zugestellten Zahlungsauftrag wurde der vorgeschriebene Gesamtbetrag fristgerecht beglichen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in Ausführung des Beschwerdepunktes in ihren Rechten "auf gesetzmäßige Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, auf korrekte Vorschreibung der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz sowie auf Rückzahlung rechtsgrundlos bezahlter Gerichtsgebühren verletzt; ferner auch in ihrem Recht auf schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung sowie mangelfreie Begründung, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom 17. November 2010, Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010 und vom 17. November 2010).

Mit dem in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht "auf gesetzmäßige Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes sowie auf korrekte Vorschrift der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. abermals die zitierten hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010 und vom 17. November 2010 sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2009/15/0002).

Mit dem geltend gemachten "Recht auf schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung sowie mangelfreie Begründung" verwechselt die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0154). Mit der angeführten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, an welcher der angefochtene Bescheid leide, verwechselt die Beschwerdeführerin die Beschwerdepunkte mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG.

Somit verbleibt als tauglicher Beschwerdepunkt das geltend gemachte "Recht auf Rückzahlung rechtsgrundlos bezahlter Gerichtsgebühren".

In diesem geltend gemachten Recht konnte die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem ihr im Instanzenzug die Zahlung von Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren nach TP 1 GGG) und einer Einhebungsgebühr nach § 6 GEG vorgeschrieben wurde, nicht verletzt werden. Das geltend gemachte Recht auf Rückzahlung entstand allenfalls erst nach Erlassen des angefochtenen Bescheides durch danach erfolgte Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben. Ein diesbezüglich allenfalls schon gestellter Antrag auf Rückzahlung ist hier nicht verfahrensgegenständlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2011

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