VwGH 2010/07/0038

VwGH2010/07/003822.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des FS und 2. der MS, beide in E, beide vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 2010, Zl. WA1-W/42730/001-2008, betreffend Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Wasserverband M vertreten durch den Obmann HE in A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §41;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §41;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M (in der Folge: BH) vom 12. Juli 2002 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für ein Retentionsbecken und ein Auslaufbauwerk (Drosselbauwerk, Sohlrampe und Tosbecken) auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.

Auflage 6 des Bewilligungsbescheides lautet: "Sollten bei den Aushubarbeiten Drainageanlagen berührt werden, so sind diese unverzüglich nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen".

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 stellte die BH gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass die Anlage im Wesentlichen der Bewilligung entspreche und erteilte die nachträgliche Genehmigung verschiedener "Abweichungen".

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2010 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die BH habe nach Einholung mehrerer Gutachten und Stellungnahmen festgestellt, dass die mit Bescheid vom 12. Juli 2002 genehmigte Anlage "im Wesentlichen" dieser Bewilligung entspreche, und sie habe gleichzeitig näher bezeichnete Abweichungen nachträglich genehmigt. In der Berufung hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, dass der Auslauf der Drainage unter der Wasseroberfläche des Retentionsbeckens liege und dadurch die Funktionsfähigkeit der Drainage nicht gegeben sei.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe Auflage 6 des Bewilligungsbescheides vom 12. Juli 2002 überprüft. Dieser habe am 13. November 2006 eine nochmalige Überprüfung der Drainageausmündung vorgenommen und dabei festgestellt, dass der Nahbereich der Drainageausmündung ausgeholzt worden und aus der Drainage im Zeitpunkt der Überprüfung Wasser geflossen sei. Weiters habe er festgestellt, dass die Drainage stark wasserführend gewesen und das Wasser rasch abgezogen sei, wobei der Wasserspiegel in der vorbeiführenden Z ca. 3 cm unterhalb des Drainagewasserspiegels gewesen sei.

Im abschließenden Gutachten vom 16. September 2008 werde von diesem Amtssachverständigen festgehalten, dass die Höhenlage der Drainage im Zuge der Bauarbeiten des Retentionsbeckens und die Sohllage der Z im Bereich des Auslaufbauwerkes des Retentionsbeckens gegenüber dem Urzustand nicht verändert worden seien, weshalb eine negative Auswirkung auf die Drainage durch den Bau des Retentionsbeckens nicht erkannt werden könne. Dieser halte weiters fest, dass lediglich bei höherer Wasserführung der Z bzw. beim "Anspringen" des Retentionsbeckens in Folge Hochwassers der Drainageeinlauf eingestaut werde und dass dies aufgrund der festgestellten Höhenlagen auch bereits vor Errichtung des Retentionsbeckens der Fall gewesen sei. Schließlich werde in diesem Gutachten festgehalten, dass aufgrund des Vergleiches der Einreichprojektsunterlagen mit dem Ausführungsplan festgestellt werden könne, dass die Anlage entsprechend dem bewilligten Projekt ausgeführt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien rügen die Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG. Sie seien ohne weiteren Hinweis zu einer Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG aufgefordert und mit einer Rechtsansicht überrascht worden. Damit verletze der angefochtene Bescheid das Parteiengehör. Dies sei in einem fairen Verfahren nicht gestattet.

Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 2002, Zl. 99/18/0039, sowie vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0182). Dass dem angefochtenen Bescheid eine für die beschwerdeführenden Parteien überraschende rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt wird, kann daher nicht als Rechtswidrigkeit erkannt werden. Auch war die Behörde nicht gehalten, den beschwerdeführenden Parteien Anleitung zu geben, welches inhaltliche Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs zu erstatten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2006, Zl. 2006/07/0095, mwN). Schließlich kann aus § 13a AVG nicht abgeleitet werden, dass die Behörde auf die Möglichkeit der Einholung eines "Gegengutachtens" gesondert hinweisen müsste, geht die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht doch nicht soweit, dass die Partei angeleitet werden müsste, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0080).

Die beschwerdeführenden Parteien bringen in der Sache vor, dass eine Anlage "im Wesentlichen" der Bewilligung entspreche, sei unzureichend.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass geringfügige Abweichungen insofern unbedenklich sind, als sie gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich bewilligt werden können. Eine solche nachträgliche Bewilligung wurde hinsichtlich sechs geringfügiger Neuerungen auch tatsächlich erteilt. Dass die errichtete Anlage der Bewilligung somit "im Wesentlichen" entspricht, stellt keinen Mangel dar. Schließlich geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft hervor, dass sich die Aussage darüber, dass die Anlage "im Wesentlichen" der Bewilligung entspreche, darauf bezieht, dass die näher bezeichneten geringfügigen Abweichungen nachträglich genehmigt werden konnten, weil sie weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig berühren. Keinesfalls kann den beschwerdeführenden Parteien zugestimmt werden, wenn diese meinen, dass aus der Wendung "im Wesentlichen" Zweifel der belangten Behörde an der Richtigkeit der Aussage über die Übereinstimmung erkennbar sei sollen. Insofern gehen auch Ausführungen bezüglich eines Verstoßes "gegen das Determinierungsgebot" nach Art. 18 B-VG fehl.

Im Übrigen verkennen die beschwerdeführenden Parteien die Rechtslage, wenn sie vermeinen, es müsse eine Anlage in jedem Detail der Bewilligung entsprechen bzw. es gebe keine "ungefähre" Bewilligung. Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 wird nämlich die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft und ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich. Nachdem sich aus den Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen ergibt, dass die gegenständlichen Abweichungen für öffentliche Interessen oder fremde Rechte im Sinne des WRG 1959 nicht nachteilig sind, konnten diese nachträglich genehmigt werden. Da Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 das Übereinstimmen einer Anlage mit ihrer rechtskräftigen Bewilligung ist, ist hier eine Übereinstimmung mit den Bewilligungsvoraussetzungen des § 41 WRG 1959 nicht in der Form zu prüfen, dass nochmals die Rechtmäßigkeit der Bewilligung (hier vom 12. Juni 2002) überprüft wird.

Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt sei - so die Beschwerdeführer weiter - dem Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen. Es fehlten Feststellungen über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, die Funktionsfähigkeit der Drainage sowie Wasseroberflächenverhältnisse des Retentionsbeckens.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 und des dieses abschließenden Bescheides die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung ist. Folglich kann mit Einwendungen in diesem Verfahren nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht werden. Im Kollaudierungsverfahren kann weder das Konsensprojekt bekämpft werden, noch können Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. die bei Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, § 121 WRG 1959 zu E 11, 31, 35 dargestellte hg. Judikatur).

In der Sache ist hinsichtlich der gerügten Begründungs- und Ermittlungsmängel festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid die entscheidungswesentlichen Tatbestandsmerkmale schlüssig und nachvollziehbar dargestellt werden und dabei auch das Berufungsvorbringen der nunmehr beschwerdeführenden Parteien gewürdigt wird. Insbesondere ergibt sich aus den wiedergegebenen Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 16. September 2008, dass keine negativen Auswirkungen zu erkennen sind und die Drainageeinmündung ordnungsgemäß an das Retentionsbecken angeschlossen ist. Insofern ist mit dem angefochtenen Bescheid auch zutreffend eine Übereinstimmung mit Auflage 6 des Bewilligungsbescheides vom 12. Juni 2002 konstatiert worden, weil Nachteile oder Schäden im Zuge der Errichtung der Anlage nicht herbeigeführt wurden.

Weiters wenden sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die Überprüfung der Übereinstimmung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Der Zeitpunkt der Prüfung der Überschwemmungsgefahr sei "absurd", weil zu diesem Zeitpunkt traditionell Niederwasser herrsche. Es sei somit nachvollziehbar, dass im überwiegenden Zeitraum des Jahres, in dem der Wasserspiegel höher liege, der Drainageausfluss zwangsläufig überflutet sei.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen eine Besserstellung gegenüber dem Zustand vor Projektverwirklichung vorliegt und jedenfalls keine Beeinträchtigung oder Schädigung durch die Anlage eingetreten ist. Dieser hat die Funktionsfähigkeit der Drainage bestätigt und kommt zum Ergebnis, dass bei höherem Wasserstand wie auch bei Hochwasser die Funktionsweise zwar beeinträchtigt werde; dies sei jedoch bereits vor Projektverwirklichung der Fall gewesen. Durch die Bezugnahme auf allfällige - im Vergleich zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins - höhere Wasserstände wird ersichtlich, dass der Erhebungszeitpunkt und der in diesem Zeitpunkt gegebene Wasserstand insofern unerheblich sind, als ohnehin auch ungünstigere Szenarien in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Im Übrigen sind die beschwerdeführenden Parteien darauf zu verweisen, dass sie den gutachterlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und der Verwaltungsgerichthof in den Ausführungen des Amtssachverständigen keinen Widerspruch zu Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung zu erkennen vermag.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien mit dem Hinweis auf vermeintliche Überflutungen die Feststellungen zu widerlegen versuchen, ist dem zu entgegnen, dass im Verwaltungsverfahren Überflutungen und daraus resultierende Schäden (Schilfbildung) nicht behauptet wurden, sodass mit diesem Vorbringen eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG vorgebracht wird. In der Berufung vom 4. November 2008 bringen die beschwerdeführenden Parteien nämlich nur vor, dass der Auslauf der Drainage unter der Wasseroberfläche des Retentionsbeckens liege und die Funktionsfähigkeit der Drainage nicht gegeben sei. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein darüber hinausgehendes Vorbringen. Zwar gesteht der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zu, dass bei höherer Wasserführung der Drainageeinlauf eingestaut werde, doch sei dies bereits vor Errichtung der gegenständlichen Anlage der Fall gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Beurteilung der belangten Behörde, dass hier keine Abweichung von der Bewilligung vorliegt, nicht entgegenzutreten, sind doch Nachteile, die ungeachtet der gegenständlichen Anlage eintreten, dieser nicht zuzurechnen und ist ein Abweichen vom Bewilligungsbescheid im Allgemeinen sowie der Auflage 6 im Besonderen darin nicht zu erkennen. Ist nämlich ein Nachteil ungeachtet der konkreten Ausführung eines konsentierten Vorhabens aufgrund der (bereits ursprünglich) vorhandenen Situation zu erwarten, kann diese Situation auch nicht als Mangel der ordnungsgemäßen Durchführung gesehen werden. Schließlich ist die mitbeteiligte Partei aufgrund der Bewilligung vom 12. Juni 2002 nicht gehalten, eine Verbesserung für die beschwerdeführenden Parteien gegenüber der bisherigen Situation zu erreichen.

Dem in einer Überschrift und nicht weiter substantiiert gerügten Unterlassen einer mündlichen Berufungsverhandlung ist entgegenzuhalten, dass - abgesehen von der nicht dargestellten Relevanz dieser Unterlassung - eine mündliche Verhandlung nach § 121 Abs. 2 WRG 1959 nicht geboten war.

Nach dieser Vorschrift ist nämlich eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Auflagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. All diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben.

Im Ergebnis vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit in der Feststellung der Übereinstimmung der gegenständlichen Anlage mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu erkennen, zumal insbesondere der funktionsfähige Zustand der Drainageanlage der beschwerdeführenden Parteien im Sinne der Auflage 6 des Bewilligungsbescheides vom 12. Juni 2002 als erwiesen anzusehen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. März 2012

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