VwGH 99/18/0039

VwGH99/18/00395.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1962), in F, vertreten durch Dr. Grosch & Partner OEG, Rechtsanwälte, 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. Dezember 1998, Zl. III 251-15/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwRallg;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 8, §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 24. Juni 1993 um ca. 9.15 Uhr (laut Anzeige des Arbeitsamtes Kitzbühel vom 25. Juni 1993) von Organen des Arbeitsamtes Kitzbühel in Reith bei Kitzbühel auf der Baustelle "Rösch" der Firma "Holzbau Hölzl" bei einer Beschäftigung (Maurerarbeiten) betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erteilten Sichtvermerkes habe mit Ablauf des 14. Dezember 1993 geendet, seit 15. Dezember 1993 halte sich der Beschwerdeführer unerlaubt, ohne die erforderliche gültige Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, im Bundesgebiet auf. Daran ändere nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 1994 und mit Beschluss vom 13. Februar 1996 dem jeweiligen Antrag des Beschwerdeführers, der von ihm eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Aufenthaltsverbots-Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1994 bzw. vom 2. Jänner 1996 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben habe. Die "VwGH-Verfahren" seien mit Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0183, bzw. mit Beschluss vom 5. August 1998, Zl. 96/21/0077, beendet worden. Am 10. September 1998 gegen Mittag sei der Beschwerdeführer von einem Organ des Arbeitsinspektorates Innsbruck in der Küche des Hotels "Tiefenbrunner" in Kitzbühel angetroffen worden. In der weiteren Folge des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte August 1998 für S 100,-- netto pro Stunde wöchentlich vier Stunden in der Landwirtschaft und drei Stunden in der Küche des Hotels "Tiefenbrunner" eine "(Arbeits‑)Beschäftigung" ausgeübt habe, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers, in concreto das "Schwarzarbeiten" aus 1993, sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 15. Dezember 1993 und sein "Schwarzarbeiten" aus 1998, zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den Rechtsvorschriften, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich wiederum die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Das Betretenwerden des Beschwerdeführers beim "Schwarzarbeiten" am 24. Juni 1993 durch ein Organ des Arbeitsmarktservice/Regionale Geschäftsstelle Kitzbühel (vormals Arbeitsamt Kitzbühel) erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG. Am 10. September 1998 sei der Beschwerdeführer nach der glaubwürdigen Zeugenaussage des P. vom 22. September 1998 vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel nicht "beim Schwarzarbeiten" betreten worden. Sehr wohl aber sei durch das Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass er zu dieser Zeit im Hotel "Tiefenbrunner" in Kitzbühel "schwarz gearbeitet habe, welcher Sachverhalt nicht § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG, wohl aber § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG zu subsumieren sei.

Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des "Schwarzarbeitens" im Jahr 1993 und hinsichtlich seines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet seit 15. Dezember 1993 werde auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995 (Seite 3) verwiesen:

"Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung hat die belangte Behörde sachverhaltsbezogen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG zu Recht als erfüllt angesehen. Dieser Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn ein Fremder von einem Organ eines Arbeitsamtes (nunmehr: Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Ob es zu einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz kam/kommt, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich. Die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. betreten worden sei, wird nicht nur durch die Bestrafung des Verantwortlichen der Arbeitgeberfirma dokumentiert, sondern findet auch im Akteninhalt Deckung. So kann insbesondere nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 13. Juli 1993 kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 1993 von in der Anzeige des Arbeitsamtes Kitzbühel namentlich genannten Beamten bei einer Beschäftigung (nämlich bei Maurerarbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle) betreten wurde, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschied werden in der Beschwerde auch nur mit dem lapidaren Hinweis bekämpft, dass aufgrund einer Anzeige lediglich der Verdacht einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestehe. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Beschwerdeführer in der erwähnten Niederschrift zugegeben hatte, bei Arbeiten ohne einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung betreten worden zu sein.

Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG ist auch dann erfüllt, wenn der Fremde nur einmal bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 8. September1994, Zl. 94/18/0458). Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung der "Schwarzarbeit" die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung dieser im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten ansah. Die belangte Behörde hatte zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer sei 15. Dezember 1993 unerlaubt im Bundesgebiet aufhält. Dass mit diesem Zeitpunkt die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes abgelaufen war, wird auch in der Beschwerde nicht weiter bestritten. Dem diesbezüglichen Verweis des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfahren aufgrund eines gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (nach der hier zu beurteilenden Rechtslage) nicht schon die Erlaubtheit des Aufenthaltes begründet."

Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des "Schwarzarbeitens" im Jahr 1998 werde Folgendes festgehalten:

"1) Der Verantwortliche des Hotels "Tiefenbrunner" in Kitzbühel hat dem Arbeitsinspektorat Innsbruck mit Schreiben vom 15.9.1998 mitgeteilt:

'Sehr geehrter Herr Mag. Ziesel!

Anbei die von Ihnen gewünschten Daten, und zwar: Name und Geburtsdatum von Hr. Miro nebenstehend. Herr Miro war in der Zeit ab Mitte August bis 10.9.1998 wöchentlich vier Stunden in der Landwirtschaft und drei Stunden in der Küche beschäftigt, pro Stunde wurde 100,-- S netto, also für insgesamt 24 Stunden

S 2.400,-- ausbezahlt.'

2) Ihre Verantwortung vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, wo Sie unter anderem angaben, Zorica Colic sei am 10.9.1998 mit Ihnen mit Ihrem Auto nach Kitzbühel gefahren, wird widerlegt durch die Zeugenaussage der Zorica Colic vom 14.9.1998 vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, wonach es nicht richtig ist, dass sie Sie am 10.9.1998 mit dem Auto nach Kitzbühel gefahren bzw. mitgenommen hat. Es besteht kein Grund zu zweifeln bzw. anzunehmen, dass sich die Zeugin durch unwahre Angaben der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen falscher Zeugenaussage aussetzt.

3) Dasselbe gilt, nämlich dass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Zeugenaussage zu zweifeln, hinsichtlich der Zeugenaussage des Pejo Juric vom 22.9.1998 vor der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel:

'Ich kenne Zeba Miro flüchtig durch andere Bekannte. Am Donnerstag, als die Kontrolle im Hotel Tiefenbrunner war, hat er nicht gearbeitet. Er ist nur in die Küche gekommen und hat gefragt, wo Mirko ist. Gemeint hat er den Mirko Petrovic, der früher im Hotel Tiefenbrunner gearbeitet hat. Mirko arbeitet jetzt im Bichlhof. Zufällig war dann die Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat und Zeba Miro hatte seinen Pass nicht dabei. Er hat dem Arbeitsinspektor gegenüber erwähnt, dass er in der Woche ca. 2 Stunden lang im Hotel als Küchenhilfe arbeitet, und zwar seit Mitte August. Er sagte, dass er seinen Pass holen will. Er ist dann verschwunden und nicht mehr gekommen. Auch in der Landwirtschaft hat er einige Stunden pro Woche gearbeitet."

Die Zusammenschau dieser drei Punkte ergebe objektiv, ohne den geringsten Zweifel, das "Schwarzarbeiten" des Beschwerdeführers im Jahr 1998 beim Hotel "Tiefenbrunner" in Kitzbühel.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot nach der genannten Bestimmung aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamt(fehl)verhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele des Schutzes der öffentlichen Ordnung "(geordnetes Fremden- und Arbeitsmarktwesen)" dringend geboten. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Diesbezüglich sei auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie seit 1992, wobei "die Ehegattin und die Kinder als Flüchtlinge nach Österreich gelangten", hinzuweisen, ferner auf die dementsprechende, gute Integration und intensive private Bindung; eine intensive familiäre Bindung habe der Beschwerdeführer naturgemäß zu seiner Familie - Ehefrau, zwei minderjährige Kinder -, mit der der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt lebe; die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder seien behördlich erlaubt im Bundesgebiet aufhältig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite behördlich erlaubt als Hilfsarbeiterin, seine Kinder besuchten die Volksschule. Verringert werde das Gewicht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers durch die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes seit 15. Dezember 1993. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wögen jedoch - im Hinblick auf seine Neigung zu Rechtsbrüchen, insbesondere zum "Schwarzarbeiten" - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und dass keiner "Schwarzarbeit" nachgegangen werde, habe einen großen öffentlichen Stellenwert, großes öffentliches Gewicht. Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 38 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten sei. Vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG werde zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht, im Hinblick auf die Beharrlichkeit seines "Schwarzarbeitens" in Österreich und im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes seit 15. Dezember 1993.

Zum Berufungsvorbringen werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Allfällige erstinstanzliche Verfahrens- oder Begründungsmängel seien durch die Berufungsmöglichkeit, von der der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, und den Berufungsbescheid saniert. Obwohl "der Vorfall vom 24. Juni 1993 bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt", habe er bei der Entscheidungsbegründung sehr wohl "berücksichtigt" werden können. Hinsichtlich "des Vorfalles am 10.9.1998" werde auf die vorstehende Beweiswürdigung des Berufungsbescheides verwiesen. Auf die Bestrafung des Verantwortlichen des Hotels "Tiefenbrunner" wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes komme es nicht an. Auf die Durchführung der beantragten Beweise (Beischaffung des bezughabenden Aktes, Zeugeneinvernahme der Maria Obermoser und des Adolf Brunner) werde wegen Unnotwendigkeit verzichtet. Zur behaupteten "unhaltbaren Auswirkung" des Aufenthaltsverbotes auf den Beschwerdeführer und seine Familie werde darauf hingewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit 15. Dezember 1993 rechtswidrig sei und er erstmals am 13. Juli 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (wegen "Schwarzarbeiten") mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden sei. Zur "immensen beruflichen Beeinträchtigung" des Beschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot, weil zwischenzeitlich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung laufe, werde jedenfalls darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 15. Dezember 1993 rechtswidrig sei. Sein "Schwarzarbeiten" werde auch nicht gerade dazu beitragen, seinen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung "positiv" zu erledigen. Seine jetzige allfällige "medizinische Behandlung" (das in der Berufung angekündigte medizinische Attest habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt) würde nichts an seinem Gesamtfehlverhalten und an seiner daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ändern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass er sich seit dem 15. Dezember 1993 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er lässt auch ihre Auffassung unbekämpft, dass er am 24. Juni 1993 ein dem Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG entsprechendes Verhalten gesetzt habe. Ferner stellt er nicht in Abrede, dass im Ermittlungsverfahren betreffend eine Kontrolle des Arbeitsinspektorats im Hotel "Tiefenbrunner" am 10. September 1998 hervorkam, dass er - wie die belangte Behörde (erkennbar) feststellt (vgl. oben I.1.) - ab Mitte August 1998 bis 10. September 1998 wöchentlich vier Stunden "in der Landwirtschaft" bzw. drei Stunden in der Küche"- somit regelmäßig -

arbeitete und hiefür insgesamt S 2.400,-- erhielt. Die belangte Behörde vertrat zu Recht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, erfordert die Beschäftigung eines Ausländers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Bewilligung. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses iS dieser Bestimmung ist mit dem des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertragsrecht ident und erfordert die Verrichtung von Arbeitsleistungen gegen ein von der Arbeitszeit abhängiges Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber mittels Weisungsgebundenheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0427, unter Hinweis auf Schnorr, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, 1998, RZ 2 zu § 2). Die in Rede stehende Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzungen. Ihre kurze Dauer pro Woche vermag daran nichts zu ändern, kann doch diese regelmäßige entgeltliche Tätigkeit nicht als nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht bewilligungspflichtiger Gefälligkeitsdienst eingestuft werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 99/18/0043, mwH). Es besteht - dies in Frage stellende konkrete Beschwerdebehauptungen fehlen - auch kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit an die Weisungen seines Arbeitergebers gebunden war, zumal sich aus den diesbezüglich unstrittigen Ausführungen der belangten Behörde entnehmen lässt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Küche um eine Hilfstätigkeit handelte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass für seine Beschäftigung - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - keine Bewilligung ausgestellt worden ist und er weder über eine Arbeitserlaubnis noch über einen Befreiungsschein verfügte. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0410) kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt hielt, hat sich doch der Beschwerdeführer durch das auf § 18 Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1992 gestützte Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 1993 - das vom Verwaltungsgerichtshof wegen der damals verhängten Dauer, nicht aber wegen der Beurteilung nach § 18 leg. cit. aufgehoben wurde (vgl. die auszugsweise Wiedergabe dieses Erkenntnisses im angefochtenen Bescheid, siehe oben I.1.) - nicht davon abschrecken lassen, neuerlich eine Tätigkeit entgegen den Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszuüben, und war doch der Aufenthalts des Beschwerdeführers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sechs Jahre - somit vier Fünftel seiner Gesamtdauer und damit weitaus überwiegend - unrechtmäßig.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG. Er sei unbestrittenermaßen seit 1988 mit seiner Ehefrau verheiratet, dieser Ehe entstammten zwei Kinder im Alter von acht und neun Jahren. Die Familie lebe seit sieben Jahren in Fieberbrunn in Tirol, die Kinder besuchten die dritte bzw. vierte Klasse Volksschule in diesem Ort. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine Kinder würden über Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, die Ehefrau habe zudem eine Arbeitsbewilligung und sei bei einer Metzgerei beschäftigt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien als Flüchtlinge im Juni 1992 nach Österreich gelangt. Durch den nunmehr siebenjährigen Aufenthalt in Österreich sei beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine derartige "Aufenthaltsverfestigung" eingetreten, dass das Aufenthaltsverbot in Ansehung der familiären und privaten Verbindungen rechtswidrig sei.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner familiären Bindungen hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziels des Schutzes der öffentlichen Ordnung auf den Gebieten des Fremden- und des Arbeitsmarktwesens dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), zumal das Gewicht dieser persönlichen Interessen dadurch maßgeblich relativiert wird, dass ihnen (wie schon erwähnt) zum weitaus überwiegenden Teil ein unrechtmäßiger Aufenthalt zu Grunde liegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Gewicht seiner persönlichen Interessen abgesehen davon, dass ihnen zum weitaus überwiegenden Teil ein unrechtmäßiger Aufenthalt zu Grunde liegt, auch dadurch maßgeblich relativiert wird, dass dem Beschwerdeführer, obwohl ihm aus dem Aufenthaltsverbot aus 1993, dem zitierten hg. Erkenntnis aus 1995 und dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen Aufenthaltsverbot aus 1996 die fremdenrechtliche Verpöntheit der Schwarzarbeit hätte bekannt sein müssen, im Jahr 1998 neuerlich eine Tätigkeit entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeübt hat.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten ist die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht begründet, weshalb die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen sollten, nicht zielführend.

3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem (übrigen) Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Wenn der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0019) vorbringt, die belangte Behörde habe ihn mit ihrer Rechtsansicht zum Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG in unzulässiger Weise überrascht und wäre - weil die Erstbehörde diesbezüglich überhaupt keine Ausführungen getroffen habe - verhalten gewesen, ihm kundzutun, in welchem Sinn vom Ermessen des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das in diesem Erkenntnis zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/18/0088).

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. April 2002

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