VwGH 2010/03/0162

VwGH2010/03/016227.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A s.r.o. in B, Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. September 2010, Zl RU6-AB-2208/004-2010, betreffend Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949 §11;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §11;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge für das Bundesland Niederösterreich (ausgenommen näher bezeichneter Gebiete) bis zum 31. August 2002. Dabei erfolgte unter anderem die Vorschreibung, dass jede geplante Außenlandung und jeder geplante Außenabflug der Austro Control GmbH "mindestens 48 Stunden im Voraus" zu melden ist.

2. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei die vorliegende Beschwerde, wobei sie sich gegen die genannte Vorschreibung wendete.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auf Aufforderung erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zur Beurteilung nach § 33 VwGG.

3.1. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl etwa VwGH vom 15. Februar 2011, 2008/05/0075, mwH; VwGH vom 15. September 2011, 2011/17/0112; VwGH vom 16. November 2011, 2011/17/0111). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird.

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet.

3.2. Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs 3 VwGG).

Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer beschwerdeführenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.

Fällt aber die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in den vom Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven-öffentlichen Recht verletzt zu sein, nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl etwa VwGH vom 17. März 2011, 2009/03/0097, mwH).

4. Nach der Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Unterbleiben unnötiger und existenzgefährdender Auflagen verletzt.

Der Zeitraum, für den die strittige Bewilligung erreicht werden sollte, ist aber mittlerweile abgelaufen. Auch die allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin die gewünschte Bewilligung noch erteilt und somit eine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte.

Daran vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme nichts zu ändern. Wenn sie geltend macht, dass ihr infolge der besagten Meldeverpflichtung eine Flugdurchführung für erhaltene Aufträge im Ergebnis nicht möglich gewesen wäre und deshalb einem Mitbewerber durch die belangte Behörde ein Wettbewerbsvorteil verschafft worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein, ändert; vielmehr vermittelt die Möglichkeit einer Amtshaftung keine Beschwer (vgl etwa VwGH vom 26. November 2003, 2001/18/0026, mwH; VwGH vom 5. September 2009, 2002/18/0137; VwGH vom 22. November 2006, 2005/10/0205; VwGH vom 30. Juni 2011, 2008/03/0168). Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Weg der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung bzw zur Beschwerdeführung im Beschwerdeverfahren legitimieren (vgl nochmals VwGH vom 30. Juni 2011, 2008/03/0168, mwH). Überdies käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für eine in anderen Konstellationen getroffene Entscheidung zu.

5. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 27. November 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte