VwGH 2009/03/0097

VwGH2009/03/009717.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A P in M, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. Februar 2009, Zl 205-78/257/30-2009, betreffend Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den für das Jahr 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von 12 Außenabflügen und Außenlandungen mit einem näher beschriebenen motorisierten Paragleiter an einem näher bezeichneten Ort gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz 1957 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 423/09-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. September 2009. Die belangte Behörde legte am 15. Dezember 2009 die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2. Nach Ablauf des Jahres 2009, für das die gegenständliche Bewilligung beantragt worden war, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer zur Stellungnahme hinsichtlich des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung auf.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin vor, dass ein rechtliches Interesse an der Entscheidung "sehr wohl ersichtlich" sei, weil "Rechtssicherheit für die Zukunft geschaffen werden" müsse. Entscheide der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde, so sei im Falle des Obsiegens ein Präjudiz gegenüber der belangten Behörde gegeben und es wäre die belangte Behörde an dieses Erkenntnis gebunden.

3. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt (unter anderem) voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl dazu etwa die hg Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Zl 90/03/0097, vom 19. Dezember 1990, Zl 90/03/0209, und vom 26. April 2005, Zl 2001/03/0142).

Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen als verletzt. Unstrittig ist überdies, dass diese Bewilligung nur für das Jahr 2009 beantragt worden ist.

Der Zeitraum, für den die strittige Bewilligung erreicht werden sollte, ist mittlerweile abgelaufen. Auch die allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die gewünschte Bewilligung noch erteilt und somit eine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergäbe, dass der angefochtene Bescheid Rechtswirkungen entfaltet, die seine Rechtssphäre weiterhin nachteilig berühren. Das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses an der Erledigung seiner Beschwerde sieht der Beschwerdeführer ausschließlich darin, ein "Präjudiz" für die Zukunft schaffen zu wollen. Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer auch nach Ablauf des Jahres 2009 in seinen subjektiven Rechten verletzen kann.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Da die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 17. März 2011

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