Normen
AHG 1949 §11;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;
AHG 1949 §11;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. Dezember 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tschechischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 8 iVm §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Bescheid den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2000 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
1. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist mittlerweile abgelaufen.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 setzte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer von seiner Absicht in Kenntnis, die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
In der am 17. November 2003 eingelangten Äußerung behauptet der Beschwerdeführer, seine Beschwerde wäre erfolgreich gewesen. In diesem Fall würden ihm Ansprüche aus dem Amtshaftungsgesetz zustehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde würde sich daher "auch auf andere Rechtsansprüche" auswirken.
2. Ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens allein ändert nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer Amtshaftung vermittelt daher keine Beschwer (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0046, und vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450, jeweils mwN).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Rechte bezeichnet, in denen er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes noch beeinträchtigt sein könnte. Seine Rechtsstellung kann daher auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. wieder den hg. Beschluss Zl. 99/16/0450, mwN).
3. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 26. November 2003
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