Normen
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75;
FrPolG 2005 §51;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75;
FrPolG 2005 §51;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Oktober 2001, Zl. SD 689/01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 26. Juni 2001 auf Feststellung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem Bescheid vom 12. Jänner 2000, mit dem gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass für den Beschwerdeführer in Nigeria eine Bedrohung gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG vorliege, wesentlich geändert habe, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen ihm am 25. Oktober 2001 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 die Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang beantragt. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende am 19. Juni 2002 zur Post gegebene Beschwerde eingebracht.
3. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 24. Juli 2002 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2001 - somit vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde - (auf dem Luftweg) nach Nigeria abgeschoben worden sei. Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2006 ausdrücklich eingeräumt.
4. Nach der hg. Rechtsprechung kann ein Fremder nach bereits erfolgter auf einer durchsetzbaren Ausweisung oder einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot gründenden Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht (mehr) verletzt sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Abschiebung in den vom Antrag erfassten Staat oder einen anderen erfolgt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. 98/21/0273, sowie den zum Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 ergangenen, aber auch vorliegend einschlägigen hg. Beschluss vom 30. November 1999, Zl. 97/18/0459).
Auf dem Boden des Gesagten kam bereits zum Zeitpunkt der nach der Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgten Einbringung der Beschwerde einer Entscheidung über diese Beschwerde lediglich abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte (vgl. dazu nochmals den zitierten Beschluss Zl. 97/18/0459). Nach der besagten Abschiebung hätte auch eine Aufhebung des vorliegenden Zurückweisungsbescheides für den Beschwerdeführer nicht zur Folge, dass dieser Abschiebung die von Fremden angestrebte Feststellung ihrer Unzulässigkeit entgegenstehen könnte. Sollte gegen den Beschwerdeführer neuerlich ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung eingeleitet werden, steht es ihm frei, neuerlich einen Feststellungsantrag, wie er in § 75 FrG vorgesehen war (vgl. nunmehr § 51 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100) zu stellen (vgl. etwa den zum Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 ergangenen, aber auch vorliegend einschlägigen hg. Beschluss vom 4. Dezember 1997, Zl. 95/18/1417).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2006 vertretene Auffassung, dass der Abspruch des angefochtenen Bescheides auch "pro futuro" wirke, als verfehlt. Entgegen dem Beschwerdeführer ändert auch ein im Weg der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens noch nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein; die Möglichkeit einer Amtshaftung vermittelt demnach keine Beschwer (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. November 2003, Zl. 2001/18/0026).
5. Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. September 2006
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