VwGH 97/18/0459

VwGH97/18/045930.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, in der Beschwerdesache der Y K, (geboren am 1. Jänner 1955), vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Juli 1997, Zl. St 534/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §114 Abs7;
FrG 1997 §115;
FrG 1997 §36 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §114 Abs7;
FrG 1997 §115;
FrG 1997 §36 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos bzw. gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Juli 1997 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 sowie den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (im folgenden FrG 1992), ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie gemäß § 54 Abs. 1 FrG 1992 festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Gesetzes bedroht sei. Ihre Abschiebung in die Türkei sei somit zulässig.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie die Absicht gehabt habe, bei ihrer Schwester in Österreich zu bleiben und hier um Asyl anzusuchen, beim österreichischen Generalkonsulat in Instanbul eine Verpflichtungserklärung ihrer Schwester vorgelegt und angegeben habe, dass sie diese für drei Monate besuchen wolle. Daraufhin sei ihr ein vom 17. Jänner 1996 bis 17. April 1996 gültiger Touristensichtvermerk ausgestellt worden, mit dem sie am 28. Jänner 1996 nach Österreich eingereist sei. Darüber hinaus halte sie sich seit ca. einem Jahr illegal im Bundesgebiet auf.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. August 1997 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

A. Zum Aufenthaltsverbot:

Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des FrG 1992 geregelt. Die Abs. 4 und 7 des § 114 FrG lauten:

"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.

(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."

Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens im Sinn der genannten Bestimmungen sind im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt:

§ 36 Abs. 1 FrG lautet:

"Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft."

    Damit wurde der Behörde - anders als nach § 18 Abs. 1 FrG 1992 - Ermessen eingeräumt.

    Die Beschwerdeführerin hatte in dem zur Erlassung des von ihr angefochtenen Aufenthaltsverbotes führenden Verfahren keine Möglichkeit, erst im Rahmen der nunmehrigen Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 FrG relevante, gegen dessen Erlassung sprechende Umstände aufzuzeigen. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid keine Begründungselemente, die eine Überprüfung im Hinblick auf die nunmehr gebotene Ermessensübung ermöglichen würden.

    Es liegt auch kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre. (Vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490.) Somit kann nicht gesagt werden, dass der angefochtene Aufenthaltsverbots-Bescheid gemäß § 114 Abs. 4 FrG "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er nach dieser Bestimmung mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist.

    Daher war insoweit die Beschwerde gemäß § 114 Abs. 7 iVm Abs. 4 und § 115 FrG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

    B. Zum Feststellungsbescheid gemäß § 54 Abs. 1 FrG 1992:

    1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 15. Jänner 1999, Zl. 96/21/0437, mwN) kann ein Fremder nach bereits erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung oder einem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht mehr verletzt sein, wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Abschiebung in den vom Antrag erfassten Staat oder in einen anderen erfolgt ist.

    2. Aus dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz (der erstinstanzlichen Behörde) vom 11. September 1997 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 1997 in die Türkei abgeschoben wurde. Im Hinblick auf die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei käme einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Feststellungsausspruch gemäß § 54 Abs. 1 FrG 1992 nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass der Beschwerdeführerin ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte.

    3. Infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren daher wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. (Vgl. zum Ganzen nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 96/21/0437, mwN.)

    C. Zur Kostenentscheidung:

    Soweit sich die Beschwerde gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet, war von einem Zuspruch eines Aufwandersatzes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 115 Abs. 1 zweiter Satz FrG abzusehen. Im Übrigen hat der Gerichtshof im Hinblick darauf, dass die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung der Beschwerdeführerin iS des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1992 nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

    Wien, am 30. November 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte