VwGH 2007/11/0277

VwGH2007/11/027721.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Mag. N O in R, vertreten durch Mag. Dagmar Hoppstädter, Rechtsanwältin in 4616 Weißkirchen, Birkenstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juli 2007, Zl. 236454/4-III/7/07, betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides iA. vermögensrechtlicher Ansprüche eines Zivildieners (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Oberösterreich in 4020 Linz, Körnerstraße 28), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BeglaubigungsV 2000 §4;
VwRallg;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs2;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BeglaubigungsV 2000 §4;
VwRallg;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs2;
ZDG ÜR 2006 §1 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG zu einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Linz zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer dort im Zeitraum vom 2. Oktober 2000 bis 30. September 2001 seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit an die mitbeteiligte Partei gerichtetem Schreiben vom 15. März 2006, bei der mitbeteiligten Partei eingelangt am 20. März 2006, machte der Beschwerdeführer das ihm seiner Auffassung nach zustehende Verpflegungsgeld für die Zeit seines Zivildienstes bei der mitbeteiligten Partei geltend und ersuchte - unter Anführung der Kontonummer seiner Bankverbindung - um Nachzahlung.

Da eine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei in Ansehung der ihm zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche nicht erfolgte, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2006, bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am 28. Juli 2006, den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der ihm gegen die mitbeteiligte Partei als Rechtsträger der Einrichtung, bei der er Zivildienst leistete, zustehenden Verpflegungsabgeltung.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2007 sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz - unter anderem - Folgendes aus:

"Über den in der Zivildienstserviceagentur am 28.07.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-

Übergangsrechtes 2006 ... ergeht ... folgender

Spruch

1) Es wird gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 1.587,18 beträgt.

..."

Die Behörde erster Instanz führte - unter anderem - zur Begründung aus, gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 sei nur über jene vermögensrechtlichen Ansprüche abzusprechen, die auf Grund des § 28 Abs. 1 ZDG vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung entstanden seien. Daher sei nur der Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2001, somit 273 Tage maßgebend. Da der Beschwerdeführer immer am gleich bleibenden Dienstort im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung tätig gewesen sei, sei ein Abzug von 15 vH. von dem in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Betrag gerechtfertigt. Im Hinblick auf seine überwiegende Tätigkeit mit körperlicher Belastung und die nicht in adäquater Weise zur Verfügung gestandene Kochgelegenheit seien jedoch Abzüge nach § 4 Abs. 2 Z 2 und Z 3 der Verpflegungsverordnung nicht gerechtfertigt. Unter Bedachtnahme auf die bereits bezahlten Beträge bestehe ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegen die mitbeteiligte Partei in der Höhe von EUR 1.587,18.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juli 2007 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Aufgrund der Berufungen des (Beschwerdeführers) und der (mitbeteiligten Partei) gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24. Jänner 2007 ... ergeht folgender

Spruch:

Der Bescheid wird gemäß § 66 Absatz 4 des (AVG) und § 1 Absatz 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 ersatzlos aufgehoben."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, dass sich bei Überprüfung der Aktenlage ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seine vermögensrechtlichen Ansprüche mit Schreiben vom 15. März 2006 bei der mitbeteiligten Partei geltend gemacht habe. Dieses Schreiben sei nachweislich am 20. März 2006 bei der mitbeteiligten Partei eingelangt. Die in § 1 Abs. 2 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 genannte Frist von drei Monaten habe daher am 20. Juni 2006 geendet. Der Beschwerdeführer hätte daher den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Ansprüche gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 2 leg. cit. stellen müssen, somit bis zum 18. Juli 2006. Im Hinblick auf den erst am 27. Juli 2006 gestellten Antrag hätte die erstinstanzliche Behörde somit den Antrag infolge Fehlens der gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. erforderlichen Voraussetzungen als unzulässig zurückweisen müssen und habe zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von folgender Rechtslage ist auszugehen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,

1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des

Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die

jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder

2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.

(3) Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt ...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,

..."

Der Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

(2) Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.

(3) Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Zunächst ist dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, dass der angefochtene Bescheid nur eine unleserliche Unterschrift trage und daher infolge einer "fehlenden Unterfertigung" mangelhaft sei, Folgendes zu entgegnen:

Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weist in deutlich lesbarer Schrift den Namen des Genehmigenden und die Beglaubigung "F.d.R.d.A." samt Paraphe auf. Die Urschrift des angefochtenen Bescheides weist neben dem Vermerk "Für den Bundesminister" deutlich den Namen des Genehmigenden auf und ferner seine Unterschrift. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0109, mit weiterem Nachweis), kommt es für die Bescheidqualität auf die Lesbarkeit der Unterschrift des Beglaubigenden nicht an.

Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Annahme der belangten Behörde, das Schreiben vom 15. März 2006 sei als Geltendmachung seiner Ansprüche bei der mitbeteiligten Partei anzusehen. Der Inhalt dieses Schreibens lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit ihm seine Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei geltend gemacht hat. Dafür spricht insbesondere auch die Bekanntgabe seiner Kontoverbindung und die Aufforderung auf "Nachzahlung" der Beträge. Dass er die Formulierung "ersuche ich" gewählt hat, tut dem keinen Abbruch.

Verfehlt ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht nachvollziehbar sei, dass dieses Schreiben am 20. März 2006 beim Rechtsträger einlangte. Anhand des Akteninhaltes kann diese Annahme der belangten Behörde nachvollzogen werden, denn aufgrund der auf dem in Rede stehenden Aktenstück angebrachten Eingangsstampiglie - gegen die Richtigkeit der darin gelegenen Beurkundung wurde nichts konkretes vorgebracht - ist ersichtlich, dass das Schreiben am 20. März 2006 beim Rechtsträger einlangte.

Dennoch ist die Beschwerde begründet: Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei seine Ansprüche geltend machte, stand das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 und damit auch Regelungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Frist von drei Monaten, innerhalb welcher der Rechtsträger die Ansprüche des Zivildieners abzugelten habe, sowie hinsichtlich - falls eine derartige Abgeltung nicht fristgerecht erfolgen würde - der im Anschluss an den Fristablauf der Frist nach § 1 Abs. 2 gemäß § 1 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. dem Anspruchsberechtigten offenstehenden vierwöchigen Frist, innerhalb welcher er den Antrag auf Feststellung seiner Ansprüche stellen könne, noch nicht in Geltung. Erst am 29. März 2006 traten diese Bestimmungen in Kraft.

In den Materialien zum Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 (vgl. 1343 Blg. NR XXII. GP, S 3) brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass mit dem Zivildienstgesetz-Übergangsrecht für die Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit geschaffen werden soll, während ihres Zivildienstes in der Vergangenheit - "bis zum In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung" - entstandene und nicht abgegoltene Ansprüche geltend zu machen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Frist des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes auch dann ab der Geltendmachung der Ansprüche beim Rechtsträger zu rechnen wäre, wenn diese Geltendmachung bereits vor dem In-Kraft-Treten der in Rede stehenden Bestimmungen erfolgte. Vielmehr sprechen die Ausführungen in den Materialien, wonach die Geltendmachung von "bis zum In-Kraft-Treten entstandenen Ansprüchen" ermöglicht werden solle, und der Umstand, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er Zivildiener, die ihre Ansprüche schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes beim Rechtsträger geltend gemacht hatten, gegenüber Zivildieners, die diese Geltendmachung erst ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vornehmen, durch eine Verkürzung der Frist des § 1 Abs. 2 leg. cit. benachteiligen bzw. ungleich behandeln wollte (was die Konsequenz der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung, die Frist habe schon mit dem Tage der Geltendmachung begonnen, wäre), dafür, dass in Fällen wie dem vorliegenden diese Frist jedenfalls nicht vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung am 29. März 2006 beginnen sollte.

Dies bedeutet, bezogen auf den vorliegenden Fall, dass die Frist nach § 1 Abs. 2 leg. cit. entgegen der Auffassung der belangten Behörde frühestens mit dem 29. März 2006 begann und am 29. Juni 2006 endete. Ausgehend davon erweist sich jedoch der am 27. Juli 2006 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Ansprüche als rechtzeitig im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit., was die belangte Behörde verkannte.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig:

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird der erstinstanzliche Bescheid "ersatzlos aufgehoben" und als Rechtsgrundlage insbesondere auch § 66 Abs. 4 AVG angeführt. Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbehörde außer in dem in § 66 Abs. 2 AVG genannten Fall - dieser ist hier nicht gegeben -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Daraus folgt, dass die Berufungsbehörde, wenn der meritorischen Entscheidung der Vorinstanz - wie hier - ein Antrag der Partei zugrunde lag, über diesen Antrag - gegebenenfalls auch durch dessen Zurückweisung - abzusprechen hat (vgl. zur näheren Begründung sowie hinsichtlich der weiteren Nachweise etwa auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2009, Zl. 2006/04/0045).

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. September 2010

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