VwGH 2003/12/0109

VwGH2003/12/010921.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des T in R, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 14. Mai 2003, betreffend Bemessung des Ruhegenusses sowie der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat P, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §56;
BeglaubigungsV 2000 §4;
BKUVG §3 Z2;
BKUVG §90;
BKUVG §91;
B-VG Art7 Abs1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs2 Z1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs3;
LDG 1984 §110;
NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs3 idF 2001/I/086;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;
PG 1965 §96 Abs1 idF 2002/I/119;
StGG Art2;
VwRallg;
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §56;
BeglaubigungsV 2000 §4;
BKUVG §3 Z2;
BKUVG §90;
BKUVG §91;
B-VG Art7 Abs1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs2 Z1;
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002 Art21 Abs3;
LDG 1984 §110;
NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs3 idF 2001/I/086;
PG 1965 §4 Abs4 Z2 idF 2001/I/087;
PG 1965 §96 Abs1 idF 2002/I/119;
StGG Art2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 2002 mit Ablauf des 30. April 2002 erfolgten Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt im Bereich der Österreichischen Post AG tätig.

Im Zuge des von der nachgeordneten Dienstbehörde eingeleiteten Verfahrens zur Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss hielt diese dem Beschwerdeführer mit Note vom 1. August 2002 vor, in seinem Fall sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % unter Anwendung des § 4 Abs. 3 sowie des § 62j des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG), für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liege, in dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken hätte können (das sei im Fall des Beschwerdeführers der 30. September 2014), um 0,2 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 PG (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001) seien nach der Aktenlage nicht gegeben.

Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2002 dahingehend, dass er am 6. September 1974 einen Dienstunfall erlitten habe, auf Grund dessen ihm am 16. Juni 1976 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Dauerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zuerkannt worden sei. Als Spätfolge dieses Unfalls habe er am 13. März 2001 einen Segmentverschluss am linken Unterschenkel erlitten, wodurch er sich einer Bypassoperation unterziehen habe müssen. Seit dieser Operation leide er unter Lymphödemen und ziehenden Schmerzen. Diese seien auch der Grund für seine Dienstunfähigkeit gewesen.

Mit Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 12. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4, 5, 6 und 7 in Verbindung mit § 62b PG "in der geltenden Fassung" ab 1. Mai 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 1.002,88 und gemäß § 5 in Verbindung mit § 18e des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (im Folgenden: NGZG), "in der geltenden Fassung", eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 127,32 zuerkannt.

In der Begründung dieses Bescheides vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG lägen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer keine Versehrtenrente und auch keine Anhebung einer solchen nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei. Es sei daher die Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 PG in Anwendung zu bringen. Aus einem Beiblatt zum angefochtenen Bescheid geht die Berechnung der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wie folgt hervor:

Zwischen dem 1. Mai 2002 (Tag der Ruhestandsversetzung) und dem 30. September 2014 (Tag der Vollendung des 738. Lebensmonats des Beschwerdeführers) lägen 149 Monate, was unter Berücksichtigung des Kürzungssatzes von 0,2 Prozentpunkten pro Monat gemäß § 62j PG einer fiktiven Kürzung von 29,8 Prozentpunkten entspräche. Gemäß § 4 Abs. 5 PG dürfe jedoch die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten. Es habe daher eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v.H. um 18 Prozentpunkte, somit auf 62 v.H. zu erfolgen.

In Ansehung der Bemessung der Nebengebührenzulage führte die erstinstanzliche Behörde Folgendes aus:

"Gemäß § 5 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 18 e NGZG beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den 490sten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 4 leg.cit. darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils 20 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

Der Bemessung der Nebengebührenzulage werden zu Grunde gelegt:

Die Summe der Nebengebührenwerte bis 31. Dezember 1999:

3 699,654

Ab 1. Jänner 2000 bis zur Ruhestandsversetzung:

205,689

Der Prozentsatz der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage

62 %

Es ergibt sich folgende Berechnung ab 1.5.2002

Gehalt in Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

EUR

1 850,80

1 v. H. davon sind

EUR

18, 508

3 699,654 Nebengebührenwerte multipliziert mit 18,508, davon der 437,5te Teil und 205,689 Nebengebührenwerte multipliziert mit 18,508, davon der 490ste Teil ergibt bei einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v.H.

EUR

164,279

Davon der 80ste Teil multipliziert mit dem Prozentsatz der gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % ergibt eine Nebengebührenzulage von

EUR

127,32"

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er neuerlich auf seinen Arbeitsunfall vom 6. September 1974 sowie auf die Zuerkennung einer Versehrtenrente mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 16. Juni 1976 Bezug nimmt. Er vertrat die Auffassung, auf Grund des Bezuges dieser Versehrtenrente sei die Voraussetzung nach § 4 Abs. 4 Z. 2 PG für eine Abstandnahme von der Kürzung gegeben. Zwar beziehe er keine Rente nach dem B-KUVG, sondern eine solche nach dem ASVG. Dies sei aber auf den Zufall zurückzuführen, dass er im Unfallszeitpunkt noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden, sondern ein bei der Post tätiger Vertragsbediensteter gewesen sei. Eine unterschiedliche Behandlung von Dienstunfällen, die zu Versehrtenrentenansprüchen nach dem B-KUVG führten, und Arbeitsunfällen, die zu solchen nach dem ASVG führten, wäre "verfassungsrechtlich zumindestens bedenklich".

Mit der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde vom 14. Mai 2003 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf § 4 Abs. 4 Z. 2 PG, wonach eine Abstandnahme von der Kürzung jedenfalls voraussetze, dass dem Beamten vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen worden sei. Diese Voraussetzung liege beim Beschwerdeführer unstrittig nicht vor. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf richtige Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Erledigung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 3 PG in der im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (1. Mai 2002) in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 lautete:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

..."

Diese Bestimmung wurde durch § 62j Abs. 1 PG i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2001 für im Jahr 2002 anfallende Ansprüche auf Ruhegenuss dahingehend modifiziert, dass die Kürzung lediglich um 0,2 Prozentpunkte vorzunehmen ist. Im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides trug die genannte Bestimmung die Bezeichnung § 96 Abs. 1 PG.

§ 4 Abs. 4 PG in der im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 lautete:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn

  1. 1. ... oder
  2. 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen

    Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat."

    Gemäß § 62 k Abs. 1 Z. 1 PG in der Fassung der zuletzt genannten Novelle, welcher seit Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, die Bezeichnung § 97 Abs. 1 Z. 1 PG trägt, ist § 4 Abs. 4 PG in der Fassung des eben zitierten Bundesgesetzes von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren.

    Schon durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 verfügte der Gesetzgeber, dass ab 1. Jänner 2003 an die Stelle der §§ 4 und 5 PG andere Bestimmungen zu treten hätten.

    Gemäß § 62e Abs. 1 in der Fassung der zuletzt genannten Novelle, welcher seit Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst die Bezeichnung § 91 Abs. 1 PG trägt, sind jedoch auf Beamte, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, die §§ 4 und 5 PG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

    § 4 Abs. 5 PG in der Fassung des Strukturverbesserungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

§ 5 Abs. 2 NGZG in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach dem Strukturverbesserungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996, novelliert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, lautete:

"(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu Grunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht."

Gemäß Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 trat das NGZG mit 31. Dezember 2002 außer Kraft. Durch Art. 21 Abs. 3 des erstgenannten Gesetzes ist sichergestellt, dass durch das Außerkrafttreten dieser Normen nicht in die aus ihnen resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird.

In den in § 4 Abs. 4 Z. 2 PG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 verwiesenen §§ 90 und 91 B-KUVG findet sich eine Auflistung von Ereignissen, die als Dienstunfälle oder Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle im Verständnis des B-KUVG gelten.

Der gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendende § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51 (im Folgenden: AVG), in der Fassung dieses Absatzes durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 lautet (auszugsweise):

"(4) Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. ..."

Gemäß § 58 Abs. 3 AVG gilt § 18 Abs. 4 leg. cit. auch für Bescheide.

Gemäß § 4 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/1999, ist die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Erledigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der angefochtene Bescheid nicht mit der Unterschrift dessen versehen sei, der die Erledigung genehmigt habe. Er sei lediglich mit einer Unterschrift versehen, welche die Richtigkeit der Ausfertigung beglaubige. Diese Unterschrift bzw. dieses Zeichen erfülle nicht die Voraussetzungen der § 58 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit. Eine Bestätigung für die Richtigkeit der Ausfertigung sei keine Bestätigung der Genehmigung der bescheidmäßigen Erledigung, sondern lediglich eine solche der inhaltlichen Richtigkeit der Ausfertigung.

Diesem Vorbringen, welches im Ergebnis die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge einer Verletzung des § 18 Abs. 4 AVG bei der Erstellung der dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheidausfertigung und damit die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage stellt, ist Folgendes zu erwidern:

Mit der Beglaubigung der Kanzlei wird nach § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur die (inhaltliche) Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem Erledigungstext des Geschäftsstückes (damit ist offenkundig die - auf welche Weise auch immer erstellte - zum Gegenstand der Genehmigung gemachte Urfassung des Textes, also die "Urschrift" gemeint), sondern auch beurkundet, dass das Geschäftsstück (d.h. die "Urschrift") die Genehmigung i.S. des Abs. 2 aufweist. Auf die Leserlichkeit der Unterschrift des Beglaubigenden kommt es für die Bescheidqualität nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2000/06/0075).

Die Zustellung dieser Ausfertigung an den Beschwerdeführer bewirkte somit auch die Erlassung des angefochtenen Bescheides ihm gegenüber.

Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerde:

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, auf Grund der ihm zuerkannten Versehrtenrente mit dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 16. Juni 1976 sei - zumal die der Zuerkennung dieser Rente zu Grunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch der Grund für seine Dienstunfähigkeit gewesen seien - die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG gegeben.

Dieser Auffassung ist zunächst der in § 4 Abs. 4 Z. 2 PG in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 enthaltene auf die §§ 90 und 91 B-KUVG verweisende Klammerausdruck entgegen zu halten, welcher offenkundig eine nähere Definition des in der erstgenannten Bestimmung gebrauchten Begriffes "Dienstunfall" bezweckt. Als solcher ist somit lediglich ein Dienstunfall im Verständnis des B-KUVG gemeint.

Hinzu kommt, dass die in Rede stehende Bestimmung ausdrücklich darauf abstellt, dass dem Beamten auf Grund des so definierten Dienstunfalles "rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde". Die Wortfolge "nach dem B-KUVG" bezieht sich offenkundig sowohl auf den Fall des rechtskräftigen Zuspruches einer Versehrtenrente als auch auf jenen einer Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente. Gründe, die dafür sprechen könnten, ausschließlich in Ansehung der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente danach zu differenzieren, ob sie nach dem B-KUVG oder nach anderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt wurde, sind nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund kommt auch eine vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeregte analoge Anwendung (vgl. zu den Voraussetzungen das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0119) des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG auf Fälle wie den vorliegenden nicht in Betracht, weil jedenfalls nicht zweifelsfrei das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit in Ansehung der hier gegenständlichen Fallkonstellation angenommen werden kann.

Auf Grund dieser Erwägungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG lägen vorliegendenfalls schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen erhalten hat.

Wenn letzterer nun verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesbestimmung im aufgezeigten Verständnis vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebotes erhebt, weil sein "Dienstunfall" nur deshalb nicht zum Ausschluss der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG führte, weil er "zufällig" während seiner Tätigkeit als Vertragsbediensteter und nicht während jener als Beamter erlitten wurde, ist ihm schließlich Folgendes zu erwidern:

Das Gleichheitsgebot gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System des Dienst- , Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. Nr. 16.513). Vor dem Hintergrund dieses - weiten - Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers bei der Gestaltung des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass dieser Arbeitsunfälle während der Tätigkeit als Vertragsbediensteter in Ansehung ihrer Eignung zur Abwendung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG anders behandelt als während des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erlittene Dienstunfälle.

Mit diesen Ausführungen ist freilich keine Aussage darüber getroffen, ob eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 Z. 2 PG in der hier maßgebenden Fassung auf Beamte in Betracht kommt, denen zwar keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG, dafür aber eine solche nach einer gemäß § 3 Z. 2 B-KUVG gleichwertigen Unfallfürsorge zugesprochen wurde, was etwa für solche Landeslehrer in Betracht käme, für die gemäß § 110 LDG eine "Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtung" besteht.

Da sohin § 4 Abs. 4 PG vorliegendenfalls der Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 PG nicht entgegenstand, ist die von der belangten Behörde im Instanzenzug vorgenommene Ruhegenussbemessung ebenso wenig als rechtswidrig zu erkennen, wie die - unter Berücksichtigung der Kürzungsanordnung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz NGZG vorgenommene - Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 21. April 2004

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