VwGH 2007/09/0339

VwGH2007/09/03398.8.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden der M D in K, vertreten durch Summer-Schertler-Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1. vom 7. April 2006, Zl. UVS-1-491/K2-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0339) und

2. vom 20. April 2006, Zl. UVS-1-492/K2-2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0340), beide betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/126;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 (insgesamt daher EUR 763,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft acht namentlich bezeichnete Ausländerinnen in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen dem 4. August 2003 und 16. September 2003 als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit acht Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 und 3.500 Euro, gestaffelt jeweils nach der Dauer des Beschäftigungszeitraumes, bestraft.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. Juni 2004 schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG verantwortliches und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma D GmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass diese Gesellschaft zwölf namentlich näher bezeichnete Ausländerinnen als Table-Dance-Tänzerinnen entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG in verschiedenen Beschäftigungszeiträumen zwischen September 2003 und dem 29. November 2003 beschäftigt habe. Sie wurde hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit zwölf Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.500 Euro und 3.500 Euro, wiederum gestaffelt nach der Dauer des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, bestraft.

Beiden Bescheiden legte die belangte Behörde die auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Berufungsverhandlungen gewonnenen - im Wesentlichen wortgleichen - Feststellungen zu Grunde, wonach die D GmbH mit Sitz in K an der genannten Adresse die Bar "V" betreibe. Die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Von dieser Gesellschaft seien in den einzeln im Spruch angeführten Zeiträumen die dort genannten Ausländerinnen im Lokal beschäftigt worden, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Die Ausländerinnen seien auf Grund von Verträgen, die zwischen der D GmbH einerseits und einer namentlich bezeichneten (bzw. mehreren) Agenturen andererseits abgeschlossen worden seien, bei der D GmbH als Showtänzerinnen beschäftigt worden, wobei diese Gesellschaft hiefür an die jeweilige Agentur einen bestimmten Betrag zu zahlen gehabt habe. Die Ausländerinnen hätten ihre Entlohnung von der Agentur erhalten. Namentlich bezeichnete einzelne Ausländerinnen hätten Provisionen für Getränkeanimationen erhalten und/oder zumindest einen Anteil ihrer Einnahmen aus dem Table-Dance an das Lokal abzuführen gehabt. Im zweitangefochtenen Bescheid wird zusätzlich dazu die Feststellung getroffen, eine namentlich genannte Ausländerin sei zwischen dem 28. und dem 29. November 2003 lediglich zur Probe beschäftigt worden. Sie habe sich im Lokal aufgehalten und zumindest am 29. November 2003 anordnungsgemäß einen Bühnentanz absolviert. Für diese Tätigkeit sei nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden. Man sei lediglich übereingekommen, dass, falls die Tänzerin im Lokal weiter betätigt werde, über eine Entlohnung zu sprechen sein werde.

Nach eingehender Darlegung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen führte die belangte Behörde sodann rechtlich aus, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf stütze, dass die Tänzerinnen auf Grund von Verträgen, die sie mit einer Agentur abgeschlossen hätten, aufgetreten seien, sei ihr entgegenzuhalten, dass bei sämtlichen Tänzerinnen ein direkter Geldfluss zwischen dem Lokalbetreiber und den Tänzerinnen bestanden habe, indem dieser an den Entgelten der Tänzerinnen für private Table-Dances beteiligt worden sei und ihnen andererseits für Getränkeanimationen Provisionen gewährt habe. Damit aber sei zumindest eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorgelegen. Insoweit die Beschwerdeführerin meine, sie habe die ihr vorgeworfenen Taten allein deshalb nicht zu verantworten, weil die Agentur versichert habe, dass sämtliche Bewilligungen für die Ausländerinnen zur Verfügung gestellt würden, vermöge diese vertragliche Vereinbarung ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften als Arbeitgeberin nicht zu beseitigen. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG sei entscheidend gewesen, dass die Ausländerinnen von dem Unternehmen der Beschwerdeführerin, sei es als deren unmittelbare Arbeitgeberin, sei es als Beschäftigerin überlassene Arbeitskräfte verwendet worden seien. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass nach § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG ein Arbeitgeber auch derjenige sei, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen könne. Die Ausführungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Ausländerinnen seien - da der Beschwerdeführerin lediglich Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG vorgeworfen worden seien - in diesen Verfahren unerheblich. Dass arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen für die Verwendung der Ausländerinnen vorgelegen seien, habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diese Bescheide richten sich die - wortgleichen - Beschwerden, in welchen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerdesachen infolge ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

    c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

    Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhalten

    a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

    b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,

    c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

    d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.

    Dabei ist nach Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

    In ihren Beschwerden machte die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, Tatzeit und Tatort seien nicht gesetzmäßig konkretisiert.

    Sie macht implizit auch geltend, sie treffe kein Verschulden, weil sie auf Grund der vorliegenden Engagementverträge mit Recht davon habe ausgehen dürfen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Beschäftigung der Tänzerinnen vorgelegen seien. Schon aus diesem Grunde habe die belangte Behörde auch zu Unrecht die Bestimmung des § 21 VStG nicht angewendet, zumal die Tat keine Folgen nach sich gezogen habe und es sich keineswegs um klassische Fälle von Schwarzarbeit gehandelt habe, zumal die Tänzerinnen gültige Aufenthaltstitel gehabt hätten und über eine Agentur vermittelt worden seien.

    In beiden Beschwerden macht die Beschwerdeführerin auch geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde vorliegende Milderungsgründe nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin weise einen ordentlichen Lebenswandel auf und die Tat stehe mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Im Übrigen sei sie einem die Schuld zwar nicht ausschließenden, einem Entschuldigungsgrund aber doch nahekommenden Rechtsirrtum unterlegen gewesen. Auch sei die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden. Dieser Vielzahl von Milderungsgründen stünden keine Erschwerungsgründe gegenüber.

    Überdies sei die Bezahlung der verhängten Geldstrafen für die Beschwerdeführerin ruinös.

    Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden geltend, im Hinblick auf die Strafbemessung sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig, weil die belangte Behörde den genauen Sachverhalt in Bezug auf die Vertragsgestaltung bzw. den Inhalt des Agenturvertrages (der Agenturverträge) ungenügend erhoben habe.

    Mit diesen Ausführungen macht die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geltend.

    Unrichtig ist der in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, Tatzeit und Tatort seien nicht gesetzmäßig konkretisiert, geht doch beides aus den Sprüchen der angefochtenen Bescheide in eindeutiger Weise hervor. Als Tatort ist nämlich im Zweifel jener Ort anzusehen, an dem die Beschäftigung eingegangen wurde bzw. der Ort, von dem aus die erforderlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen wären. Dies ist im Falle von Übertretungen gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in aller Regel der Sitz des Unternehmens. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2006, Zl. 2005/09/0086, mwN). Der Sitz des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens wurde von der Behörde erster Instanz in beiden erstinstanzlichen Straferkenntnissen konkret mit Postleitzahl, Ort, Straßenbezeichnung und Hausnummer angegeben, eine Verletzung des § 44a Z. 1 VStG kann daher nicht erkannt werden. Auch die Tatzeiten sind aus den Sprüchen der erstinstanzlichen Bescheide, deren datumsmäßig bestimmte Korrektur in einigen Fällen in den Bescheiden der belangten Behörde bezogen auf die einzelnen in Rede stehenden Tänzerinnen konkret bezeichnet, sodass der Vorwurf der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht berechtigt ist. Daran ändert auch nichts, dass in dem dem zweitangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Straferkenntnis in drei Fällen lediglich der Tatzeitraum mit "3 Wochen bis zum 29. 11. 2003", "seit einem Monat bis zum 29. 11. 2003" und "seit September bis 29. 11. 2003" angegeben wurde, weil damit dennoch eine ausreichende Individualisierung des Beginns des Tatzeitraumes vorliegt, weil es bei dieser Formulierung jedenfalls ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin wegen gleichartiger, vor diesen Zeitpunkten gelegener Taten neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

    Insoweit sich die Beschwerdeführerin sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf einen Mangel an Verschulden mit dem Hinweis auf die den mit dem erstangefochtenen Straferkenntnis inkriminierten Beschäftigungen zu Grunde liegenden Agenturverträgen beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, abzulehnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Januar 2001, Zl. 99/04/0229, mwN), zumal mit der amtswegigen Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Insbesondere dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233, mwN). Es wäre daher Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, die ihr vorliegenden Agenturverträge vorzulegen. In dem dem erstangefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegenden Verfahren liegt lediglich eine - offenbar anlässlich der Vernehmung der Tänzerinnen von einer derselben vorgelegte - Kopie eines Agenturvertrages der Agentur "B.", aus welchem allerdings keine über die von der belangten Behörde ohnedies getroffenen Feststellungen (insbesondere zur Frage der direkten Entlohnung der Tänzerinnen durch die Agentur) hinausgehenden entscheidungswesentlichen Tatsachen zu entnehmen sind. Dass dieser Umstand allein aber für die Frage einer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht aussagekräftig ist, hat bereits die belangte Behörde richtig dargelegt. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0237, mwN), dass es sich bei der Tätigkeit einer Tabledancerin oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements um eine bewilligungspflichtige, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG handelt. Bei weiblichen Personen, die für von Gästen konsumierte Getränke Provisionen erhalten, ist die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit und organisatorischen Verknüpfung mit dem Barbetrieb gerechtfertigt. Im Übrigen hat die belangte Behörde bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es darauf, ob die Ausländerinnen im Besitze von Aufenthaltsberechtigungen nach § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG waren, nach § 2 Abs. 4 AuslBG, wonach für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt des Rechtsgeschehens entscheidend ist, eben nicht ankommt. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde erweist sich daher die rechtliche Beurteilung als zutreffend.

    Insoweit die Beschwerdeführerin die Strafbemessung unter Hinweis auf das Vorliegen von Milderungsgründen, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstünden, bekämpft, zeigt sie keine zur Aufhebung der Bescheide führende Rechtswidrigkeit derselben auf. Ausgehend von dem - zutreffend angewendeten - dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, der einen Strafrahmen von 2.000 Euro bis 10.000 Euro umfasst, kann auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der seit der Tat vergangenen Zeit eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessens nicht festgestellt werden. Vielmehr erweist es sich als sachgerecht, wenn die belangte Behörde die Strafen gestaffelt nach der Dauer der festgestellten Beschäftigung festgesetzt hat. Den Milderungsgrund eines einem Schuldausschließungsgrund nahe kommenden Rechtsirrtums konnte die Beschwerdeführerin rechtens nicht für sich in Anspruch nehmen, weil eine irrige Gesetzesauslegung nur unter der Voraussetzung ein zu entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG sein könnte, dass er unverschuldet war, das heißt, dass die Beschwerdeführerin das Unerlaubte ihres Verhaltens nicht einsehen konnte, ihr - mit andern Worten - die übertretene Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Bestehen aber über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0126). Die Beschwerdeführerin kann sich auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht berufen, weil sie sich mit ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen vertraut zu machen gehabt hätte. Sie hat im Übrigen weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde behauptet, sich entsprechende Informationen bei den hierfür zuständigen Stellen über den die Auslegung der zu beachtenden Bestimmungen des AuslBG zu verschaffen versucht zu haben. Einen entschuldbaren Rechtsirrtum durfte die belangte Behörde daher nicht annehmen.

    Dass mit der Bezahlung des sich ergebenden Gesamtstrafbetrages für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich ruinöse Folgen verbunden sein können, ist auf die im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG vorgesehene Strafenkumulierung zurückzuführen, kann aber die tat- und schuldangemessene Festsetzung der Strafen im jeweiligen Einzelfall innerhalb des hierfür im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens nicht beeinflussen, insbesondere stellt dies keinen mildernden Umstand dar. Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht hat und insofern ihrer - bereits dargelegten - Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann der belangten Behörde auch darin nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Strafe ausgehend von einer Einschätzung des Einkommens der Beschwerdeführerin, die realistisch erscheint, bemessen hat.

    Die belangte Behörde hat auch zutreffend von einer Anwendung des § 21 VStG abgesehen, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist daher das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Beschuldigte allerdings einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0163). Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflg. (2000), Seite 388, E 5 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dafür, dass dies im vorliegenden Fall angenommen hätte werden können, fehlen jegliche Anhaltspunkte, sodass bereits aus diesem Grund eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht kam.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 8. August 2008

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