VwGH 2007/05/0022

VwGH2007/05/002216.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des K K und 2. der C K, beide in A, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Dezember 2006, Zl. BauR-013157/2-2006- Ri/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde A, 2. T M und 3. Ing. I M, beide in A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 impl;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
BauTG Slbg 1976 §2 Z24;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1948 §102 Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 impl;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
BauTG Slbg 1976 §2 Z24;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1948 §102 Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien (in der Folge: Bauwerber) beantragten mit Ansuchen vom 12. November 2001 die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. X, L Straße 1, der KG A, inneliegend dem Grundstück Nr. Y desselben Grundbuchs.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. P, L Straße 3, KG A, welches im Westen an das Baugrundstück Nr. Z der Bauwerber grenzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 2001 wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung laut Einreichplan vom 10. November 2001, Nr. E001, auf welchem sich auch die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer befindet, erteilt.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 gaben die Beschwerdeführer der Baubehörde bekannt, dass die Bauwerber das Bauvorhaben nicht plangemäß ausführten. Der Abstand zu ihrem Grundstück werde nicht eingehalten.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2002 stellten die Bauwerber das "Ansuchen um Änderungseinreichung", welches folgende "Baubeschreibung" enthält:

"Das Ansuchen um Änderungseinreichung gegenüber dem genehmigten Baubescheid betrifft:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Juni 2006 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern die - nach der oberösterreichischen Rechtslage zulässige (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/0733) - nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück Nr. Z, KG A (Lstraße 1), entsprechend den dem Baubewilligungsbescheid vom 14. November 2001 zu Grunde gelegten Plänen und Ergebnissen des damaligen Ermittlungsverfahrens sowie den Änderungsplänen vom 6. Oktober 2002 unter Vorschreibung einer weiteren Auflage ("die westliche Gebäudeaußenwand ist nach wie vor als öffnungslose brandbeständige (F 90) Feuermauer auszubilden") erteilt.

Die belangte Behörde hatte als Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren gemäß § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 zu prüfen, ob subjektive Rechte der beschwerdeführenden Nachbarn durch die Entscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde als Berufungsbehörde des Baubewilligungsverfahrens verletzt wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0007). Als Aufsichtsbehörde kam ihr eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle zu. Sie hatte zu prüfen, ob der bekämpfte Gemeindebescheid im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/05/0296). Die Rechte der beschwerdeführenden Nachbarn waren im Vorstellungsverfahren auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam (vgl. hiezu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 27. Juni 2006).

Die Beschwerdeführer erachten den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Auffassung der Gemeindebehörden, das Baugrundstück liege im geschlossen bebauten Gebiet, für rechtmäßig erachtete. Sie bemängeln das zur Beurteilung dieser Rechtsfrage der Baubewilligung zu Grunde gelegte Beurteilungsgebiet sowie die auf Grund des festgestellten Sachverhaltes von den Behörden gezogene rechtliche Schlussfolgerung, der in das Beurteilungsgebiet einbezogene südliche Teil der Lstraße der mitbeteiligten Gemeinde läge im geschlossen bebauten Gebiet. Das bewilligte Bauvorhaben halte somit nicht die gesetzlich vorgesehenen Abstandsvorschriften ein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 sind Nachbarn bei Wohngebäuden einschließlich der dazu gehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie bei allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Personen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des an das Baugrundstück anrainenden Grundstückes Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994. Sie haben im Verfahren vor den Gemeindebehörden rechtzeitig Einwendungen gegen die Lage des Bauvorhabens bzw. die aus den bewilligten Plänen ersichtlichen Abstände des Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei von den der Grenze zu ihrem Grundstück erhoben, die sie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen.

Das Baugrundstück liegt zwar im Bauland (gemischtes Baugebiet), für dieses gilt jedoch kein Bebauungsplan.

Maßgeblich für die Beurteilung des Einwandes der Beschwerdeführer sind folgende Regelungen des Oö. Bautechnikgesetzes 1994 (O.ö BauTG 1994):

"§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für

die Lage und Höhe von Gebäuden:

1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

2. Im Übrigen muss dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

...

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

1. Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind;

..."

§ 2 Z. 24 Oö. BauTG definiert den Begriff geschlossen

bebautes Gebiet wie folgt:

"Ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich - unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen - zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind;"

Zu der letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0151, näher begründet ausgeführt, dass bei der Annahme des Vorliegens eines geschlossen bebauten Gebietes der Umstand, dass einzelne Grünflächen zwischen den Gebäuden des in Betracht gezogenen Gebietes liegen, nicht schadet, wenn dort die Häuser des herangezogenen Gebietes nach der vorherrschenden Bebauung relativ eng beieinander stehen. Der Umstand, dass die Häuser verhältnismäßig eng beieinander stehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden, muss jedenfalls, um eine Übereinstimmung mit dem Begriffsinhalt "geschlossen" herbeizuführen, hinsichtlich beider Seiten eines an der Straße gelegenen (bzw. etwa durch einen Vorgarten zurückversetzten) Hauses erfüllt sein. Unter einem geschlossen bebauten Gebiet ist somit ein Gebiet zu verstehen, in welchem die Häuser relativ eng - wenn auch mit Zwischenräumen - beieinander stehen, insbesondere Ortskerne, in denen sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden. Der Ausdruck "bebautes Gebiet" in § 2 Z. 24 Oö. BauTG 1994 umschreibt keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/05/0218). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, ist es jedoch unerheblich, ob dieses Gebiet in einem Ortskern liegt oder nicht, da der Gesetzgeber in seine Legaldefinition den Hinweis auf einen Ortskern nicht aufgenommen hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0108). Es müssen sich aber die Häuser in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die in seiner Rechtsprechung zu § 32 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1976 entwickelten Tatbestandsmerkmale eines "bebauten Gebietes" nicht undifferenziert auf die nach der neuen Rechtslage vorliegende Legaldefinition des geschlossen bebauten Gebietes in § 2 Z. 24 Oö. BauTG 1994 angewendet werden können, da mit der Legaldefinition die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht wörtlich übernommen worden ist. Es liegt ein gradueller Unterschied vor, ob davon ausgegangen wird, dass Häuser relativ eng - wenn auch mit Zwischenräumen - beieinander stehen bzw. sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Grundgrenzen befinden oder ob verlangt wird, dass Gebäude zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbargrenze oder Bauplatzgrenze errichtet sind, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind.

Der Auffassung der belangten Behörde, der von den Baubehörden beigezogene Sachverständige habe seinem Gutachten ein zur Beurteilung der Angelegenheit zutreffend abgegrenztes maßgebliches "Beurteilungsgebiet" zu Grunde gelegt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen zu treten. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten näher ausgeführt, warum er den im Vermessungsplan aus dem Jahre 2003 dargestellten Teil der mitbeteiligten Gemeinde "Ortszentrum A" als maßgeblich angesehen hat. Er hat darauf hingewiesen, dass der von ihm gewählte Teil zwischen der Lstraße und der Rstraße den historisch gewachsenen Ortskern der Marktgemeinde A bildet, der durch die teilweise ältere Bausubstanz erkennbar ist und das im Gutachten in der Folge näher konkretisierte Naheverhältnis der einzelnen Gebäude zueinander in diesem Bereich wiedergibt. Bei der fraglichen Größe des Beurteilungsgebietes ist nicht allein auf die Umgebung des Bauplatzes Bedacht zu nehmen. Die Wahl eines zu großen Gebietes kann jedoch ebenfalls zu irreführenden Ergebnissen führen. Es muss sich - wie sich aus dem Gesetz ergibt - um ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet handeln (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0114). Diesen Anforderungen wird die im Beschwerdefall zu Grunde gelegte Wahl des Beurteilungsgebietes gerecht. Auch wenn der südliche Teil der vom Sachverständigen in das Beurteilungsgebiet einbezogenen Ltraße nicht unmittelbar zum Ortskern gezählt werden kann, ist die Aussage des Sachverständigen, dass sich auch dieser Bereich in seiner baulichen Ausgestaltung, insbesondere bezüglich der Lage der einzelnen Gebäude auf den Baugrundstücken zueinander, wie der nördliche Teil der Lstraße, der unmittelbar an den Ortsplatz anschließt, entwickelt hat, nachvollziehbar. Diese Auffassung des Sachverständigen wird durch die im Verwaltungsakt befindlichen Orthofotos bestätigt, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof gegen den Umfang des gewählten Beurteilungsgebietes keine Bedenken hegt. Der südliche Teil der Lstraße unterscheidet sich insoweit von dem weiter südlich liegenden, als Wohngebiet gewidmeten Teil der von den Beschwerdeführern genannten "F-Siedlung" und wurde daher zutreffend nicht mehr in das Beurteilungsgebiet einbezogen. Insofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, dass der ursprüngliche Ortskern nur nördlich der Lstraße inklusive der Kirche bestanden habe und auf Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1957, 1970 und 2000 verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass - wie bereits oben dargelegt - der Gesetzgeber beim Begriffe des "geschlossen bebauten Gebietes" nicht bedingungslos auf den Ortskern abstellt und vom bestehenden Baubestand, wie er sich tatsächlich im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde darstellt, als Beurteilungsgrundlage ausgeht.

Die in das Beurteilungsgebiet einbezogenen Grundstücke und Bauten wurden vom Sachverständigen anhand der vorliegenden Fotos auch textlich näher beschrieben. Im Beurteilungsgebiet sind die Gebäude mit Ausnahme von zwei in offener Bauweise errichteten Gebäuden entweder in geschlossener Bauweise oder in einem weniger als 3 m von der seitlichen Grundgrenze entfernten Abstand zur Nachbargrundgrenze errichtet. Insofern die Beschwerdeführer auch in der Beschwerde - so wie schon in ihrer Äußerung zum Gutachten dieser Beschreibung des Sachverständigen - dem Gutachten eigene, nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragene Schlussfolgerungen entgegensetzen, vermögen sie auch mit diesem Vorbringen die Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens nicht aufzuzeigen, zumal der Sachverständige diese Gebäude in seine nicht als unschlüssig zu erkennende Beurteilung mit einbezogen hat.

Insofern die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass das nunmehr bewilligte Gebäude der Bauwerber in die Betrachtung nicht einbezogen hätte werden dürfen, weil es nicht zulässigerweise errichtet worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass schon vorher auf dem Grundstück der Bauwerber ein Gebäude errichtet war, das ebenfalls nicht einen Seitenabstand im Sinne des § 5 Oö. BauTG 1994 eingehalten hatte, und auch das im Jahre 2001 bewilligte - nunmehr mit der hier zu beurteilenden Baubewilligung abgeänderte - Wohnhaus samt Garage den 3 m-Abstand zur Nachbargrundgrenze projektsgemäß nicht einzuhalten hatte. Die Baubehörde und auch die diesem Vorhaben zustimmenden Beschwerdeführer sind offenbar schon damals - jedoch ohne fachkundige Beurteilung - davon ausgegangen, dass das Baugrundstück in einem geschlossen bebauten Gebiet liegt. Auch wenn vereinzelt Häuser im historischen Ortskern nicht direkt an der Grundgrenze bzw. in offener Bauweise errichtet worden sind, spricht dies nicht gegen die Beurteilung der Behörden, weil für ein geschlossen bebautes Gebiet nach der hier anzuwendenden Rechtslage zum einen nicht gefordert ist, dass die Häuser direkt an der Grundgrenze errichtet werden müssen, und andererseits auch nicht sämtliche im Beurteilungsgebiet befindlichen Gebäude nahe der Nachbargrundstücksgrenzen errichtet sein müssen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt größere Abstände oder einzelne unbebaute Flächen in einem solchen Gebiet vorhanden sein können.

Die belangte Behörde hat sich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 3. Juni 2005 zum Gutachten des Amtssachverständigen eingehend auseinander gesetzt und ist auf Grund der vorliegenden Lichtbilder und Ermittlungsergebnisse zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass das Baugrundstück in einem geschlossen bebauten Gebiet liegt.

Ausgehend davon war für das hier zu beurteilende Bauvorhaben der Bauwerber der Mindestabstand von 3 m gemäß § 5 Z. 1 Oö. BauTG zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer nicht einzuhalten. Die unter 50 m2 große Garage darf schon auf Grund der Anordnung des § 6 Abs. 3 lit. a Oö. BauTG 1996 innerhalb der in § 5 Oö. BauTG genannten Abstände errichtet werden. Die von dieser Garage mit zwei Stellplätzen ausgehenden Immissionen lassen keine besondere Beeinträchtigung erwarten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254).

Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung die bautechnischen Voraussetzungen der zur Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführer errichteten Feuer- bzw. Brandmauer beurteilt und in seinem Gutachten dargelegt, welche Voraussetzungen diese Mauer erfüllen muss, um brandbeständig zu sein. Die von ihm vorgeschlagene Vorschreibung ist von der Baubehörde als Auflage in dem Baubewilligungsbescheid übernommen worden. Die Beschwerdeführer legen nicht dar und machen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht einsichtig, warum diese Vorschreibung nicht den Anordnungen des § 12 Oö. BauTG 1994 betreffend die Brand- und Feuermauern entsprechen soll. Die Behauptung, eine Verletzung dieser Vorschrift läge vor, ist daher nicht begründet und auch nicht nachvollziehbar.

Der von der Berufungsbehörde beigezogene Sachverständige, dessen Gutachten Grundlage für die Berufungsentscheidung war, soll nach Ansicht der Beschwerdeführer befangen gewesen sein, weil er bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ein Gutachten erstattet habe. Allein die Tatsache, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde jedoch nicht zu erwecken, wenn - wie im Beschwerdefall - keine Anhaltspunkte dafür bestehen und von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet worden sind, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche psychologische Motive eine Rolle gespielt hätten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0116).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

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