VwGH 98/05/0218

VwGH98/05/021817.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Walter Kroneisl sen. in Linz, vertreten durch Saxinger Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Juni 1998, Zl. BauR - 012159/1 - 1998/GR/Vi, betreffend Erteilung eines Bauauftrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §43 Abs5;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §43 Abs5;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1465/22, KG Pichling, "Amselweg 9", welches aufgrund des Flächenwidmungsplanes Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1 in der Fassung der Änderung Nr. 49 im Wohngebiet liegt. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 26. März 1980 wurde dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung für einen Wohnhauszubau samt Garage beim bestehenden Gebäude auf dem vorgenannten Grundstück erteilt. Das bewilligte Bauvorhaben sah - nach Entfernung einer bestehenden Garage - die Errichtung eines trapezförmigen Zubaues vor, welcher im Süden an das bestehende Hauptgebäude angebaut werden und bis unmittelbar zur südlichen Grundstücksgrenze reichen sollte. Die an der Grundgrenze liegende Außenwand sollte bewilligungsgemäß 12,60 m, an der Ostseite 5,90 m und an der Westseite 7,97 m lang sein. Unmittelbar in dem an das Hauptgebäude anzubauenden Bereich war eine Diele mit einer Nutzfläche von 9,20 m2 und östlich daran anschließend ein Abstellraum mit einer Nutzfläche von 8 m2 vorgesehen. Südlich davon war die Garage mit einer Nutzfläche von 51 m2 vorgesehen. Das genehmigte Bauvorhaben umfasste weiters einen Zimmerzubau im ersten Obergeschoß des Hauptgebäudes in einer Länge von 5 m und einer Breite von 3,10 m, welcher auf den vorbeschriebenen erdgeschoßigen Garagenzubau aufgesetzt werden sollte. Mit der Realisierung des Bauvorhabens wurde im Jahre 1980 begonnen.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. September 1981 wurde die Benützungsbewilligung für das genehmigte Bauvorhaben erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Bauausführung ohne Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben erfolgt sei.

Anlässlich eines Ortsaugenscheines des Amtssachverständigen der Baubehörde erster Instanz am 14. April 1997 wurde festgestellt:

"Die ursprünglich im Bereich der südlichen Parzellengrenze genehmigte Garage mit Abstellraum wurde in östlicher Richtung verlängert und weist nunmehr eine Gesamtlänge an der Parzellengrenze von ca. 19,73 m und eine Breite von 4,84 m (östliche Außenwand) auf. Gegenüber der östlichen Außenwand des Wohnobjektes springt dieser Bauteil nunmehr 9,59 m vor. Die Bauausführung der Garagenverlängerung erfolgte in Massivbauweise nicht unterkellert. Das Flachdach weist eine Gesamthöhe von 3,60 m (inklusive Attika) auf. In der ursprünglich genehmigten Garage sowie in deren Verlängerung befinden sich nunmehr Aufenthaltsräume."

Eine Baubewilligung für die beschriebenen baulichen Änderungen liegt nicht vor.

Im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 1998 wird, gestützt auf den Lageplan vom 30. April 1997 und den Auszug aus dem Flächenwidmungsplan Linz-Teil Mitte und Süd Nr. 1, Änderung Nr. 49, - insoweit vom Beschwerdeführer unbestritten - die Bebauung von Pichling in der Umgebung des Amselweges wie folgt beschrieben:

"Die Parzelle des (Beschwerdeführers) ist - wie bereits ausgeführt - bis unmittelbar an die südliche Parzellengrenze bebaut, wogegen zur nördlichen, östlichen und westlichen Parzellengrenze (bei letzterer handelt es sich um die Straßengrundgrenze) Abstände eingehalten werden. Die gleiche Bebauung findet sich bei den nördlich angrenzenden Grundstücken Nr. 1465/21 (Amselweg 7) und Nr. 1465/20 (Amselweg 5). Südlich des Bauplatzes befinden sich die Grundstücke Nr. 1465/30 (Amselweg 11) und Nr. 1467/2 (Amselweg 13), auf welchen die Baukörper an der gemeinsamen Grundgrenze aneinander gebaut sind, zu den übrigen Grundgrenzen hingegen Abstände eingehalten werden. Die nordöstlich bzw. östlich des Bauplatzes gelegenen Grundstücke Nr. 1464/2

(Oidener Straße 106), Nr. 1465/23 (Oidener Straße 108), Nr. 1465/24

(Oidener Straße 110), Nr. 1465/25 (Oidener Straße 112) und Nr. 1465/31 (Oidener Straße 114) sind in offener Bauweise bebaut (allseits frei stehende Hauptbaukörper) bzw. grenzen die Baukörper jeweils an eine Grundgrenze. Westlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, gegenüber dem Amselweg, befindet sich eine aus sechs Parzellen bestehende Reihenhausanlage (Amselweg 6 bis 16), bei welcher die Baukörper unmittelbar in geschlossener Bauweise aneinander gebaut sind. Südlich des Meisenweges und westlich des Amselweges herrscht wiederum eine offene bzw. gekuppelte Bauweise vor (z.B. Grundstück Nr. 1465/2, 1465/1 und 1468/5), wobei sich dort auch unbebaute Grundstücke befinden (z.B. 1465/6, 1468/4). Auch in der näheren Umgebung des vorerwähnten Gebietes, also im Bereich der Pichlinger Straße, des Drosselweges, des Schnepfenweges, der Oidener Straße und der Raffelstettner Straße überwiegt eine aufgelockerte Bebauung, welche durchwegs durch eine offene Bauweise gekennzeichnet ist."

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 1997 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. aufgetragen, den "Zubau mit einer Länge von ca. 7,13 m (südliche Außenwand) und einer Breite von ca. 4,84 m (östliche Außenwand) in östlicher Richtung", angebaut "an die ursprünglich im Bereich der südlichen Parzellengrenze genehmigte Garage mit Abstellraum", welcher trotz Vorliegens der Bewilligungspflicht nach der Oberösterreichischen Bauordnung ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, "für die konsenslose Zweckwidmungsänderung der Garage binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich die Baubewilligung zu beantragen oder binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides den konsensmäßigen Zustand herzustellen". (Dieser Auftrag bezieht sich aufgrund der Beschreibung der baulichen Anlage ausdrücklich auf die mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 26. März 1980 baubehördlich genehmigte Garage mit Abstellraum im Bereich der südlichen Parzellengrenze mit einer Länge von maximal 12,60 m und einer maximalen Breite von 7,47 m, in welcher sich nunmehr Aufenthaltsräume befinden.)

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 1998 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde nahm als erwiesen an, dass mit der Realisierung des im Jahre 1980 bewilligten Bauvorhabens noch im Jahre 1980 begonnen worden und die Errichtung der vom Bauauftrag umfassten baulichen Anlagen unter dem Regime der O.Ö. Bauordnung 1976 erfolgt sei. Der bewilligte Baukörper sei um 7,13 m vergrößert worden; dies entspräche tatbildlich einem "Zubau". Eine solche bauliche Maßnahme sei sowohl nach der O.Ö. Bauordnung 1976 bewilligungspflichtig gewesen als auch nach der O.Ö. Bauordnung 1994 bewilligungspflichtig. Auch die Änderung des Verwendungszweckes sei sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bauordnung genehmigungspflichtig. Das Grundstück des Beschwerdeführers liege nicht im geschlossen bebauten Gebiet. Die Abstandsvorschriften des § 5 Z. 1 O.Ö. Bautechnikgesetz gelten ausschließlich beim Neu- und Zubau von Gebäuden, nicht jedoch bei bloßen bewilligungspflichtigen Zweckwidmungsänderungen, weshalb hinsichtlich des Spruchpunktes II. ein Alternativauftrag erfolgen habe können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Juni 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Das Beurteilungsgebiet befinde sich nicht im geschlossen bebauten Gebiet; dem Beschwerdeführer käme daher nicht der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 2 des O.Ö. Bautechnikgesetzes zugute. Hinsichtlich Spruchabschnitt I. sei daher die Erlassung eines unbedingten Beseitigungsauftrages zu Recht erfolgt. Einer Befundaufnahme an Ort und Stelle habe es nicht bedurft, weil die tatsächlichen Verhältnisse des von den Behörden ausgewählten Gebietes aus den vorliegenden Urkunden haben entnommen werden können. Die Benützungsbewilligung habe bestehende Abweichungen vom Baukonsens nicht saniert. Aus einer Benützungsbewilligung könne nämlich kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden. Eine mündlich erteilte Baubewilligung sei stets als rechtsunwirksam anzusehen. Zusagen bzw. Absprachen zwischen der Baubehörde und dem Bauherrn könnten die erforderliche Schriftlichkeit der Baubewilligung nicht ersetzen. Auch der im Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Bauauftrag sei von den Baubehörden rechtlich richtig gewürdigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 1998, B 1506/98-6, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichterteilung von Bauaufträgen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Bauauftragsverfahrens durch die Anordnung der Überprüfung der vom Bauauftrag umfassten Gebäude im April 1997 ist auf den Beschwerdefall die am 1. Jänner 1995 in Kraft getretene O.Ö. Bauordnung 1994 anzuwenden (§§ 58 f O.Ö. Bauordnung 1994; BO).

Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unbeschadet des § 41 - gemäß § 49 Abs. 1 BO dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach dieser Gesetzesstelle setzt voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Ausführung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 97/05/0065, mit weiteren Nachweisen).

Das vom Bauauftrag unter Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erfasste Bauwerk ist ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50 m, somit ein Gebäude gemäß § 2 Z. 2 BO, und stellt sich als Vergrößerung der Länge und Breite der mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 26. März 1980 bewilligten Garage mit Abstellraum dar; er ist sohin ein Zubau gemäß § 2 Z. 5 BO. Der Zubau von Gebäuden war nach § 41 Abs. 1 lit. a der O.Ö. Bauordnung 1976 bewilligungspflichtig und ist es nunmehr auch gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 BO.

Die Verwendung des mit Bescheid vom 26. März 1980 als Garage mit Abstellraum genehmigten Gebäudes als Aufenthaltsräume unterliegt gemäß § 24 Z. 6 lit. b BO der Bewilligungspflicht. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen und von sonstigen Bauten oder Teilen von solchen einer Baubewilligung, wenn dadurch eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte Beeinflussung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit, der Hygiene oder, falls das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte sonstige Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist. Auch § 41 Abs. 1 lit. f O.Ö. Bauordnung 1976 kannte die Baubewilligung bei Änderung des Verwendungszweckes. Für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Änderung des Verwendungszweckes liegt keine Baubewilligung vor.

Der Beschwerdeführer behauptet, ihm sei für die von den Bauaufträgen erfassten bewilligungspflichtigen Bauausführungen ein mündlicher Baubewilligungsbescheid erteilt worden.

Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen (§ 35 Abs. 1 BO und § 49 Abs. 1 O.Ö. Bauordnung 1976). Ob eine mündlich erteilte Baubewilligung von vornherein rechtsunwirksam ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1981, Zlen. 05/3569/80 und 05/3570/80; Hauer, Der Nachbar im Baurecht,

5. Auflage, Seite 121) oder eine Unterlassung der Beurkundung eines mündlich verkündeten Bescheides gemäß § 22 Abs. 2 AVG zur Folge hat, dass der Bescheid nicht existent wird (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1114 f, wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes), bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil ein Bescheid, auch wenn er mündlich erlassen wird, von dem behördlichen Organ, das zur Erlassung eines Bescheides berufen ist, in förmlicher Weise gesetzt werden muss. Von einer mündlichen Verkündung eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwaltungsakt von dem behördlichen Organ, das zur Erlassung solcher Bescheide berufen ist, in formeller, d.h. in einer solchen Weise gesetzt worden ist, dass der Partei sein formeller Charakter zum Bewusstsein kommen musste (vgl. hiezu Walter/Thienel, a.a.O., Seite 1112 f). Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt, vielmehr stützt er seine Behauptung, es läge ein mündlicher Bescheid vor, auf das Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 29. September 1997, wonach der zuständige Sachbearbeiter die Erklärung abgegeben haben soll, "dass das Objekt in dieser Form in Ordnung gehe". Eine in dieser Form abgegebene Erklärung eines Sachbearbeiters stellt jedoch unter keinen Umständen die Erlassung eines mündlichen Bescheides dar (siehe hiezu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 427, Seite 184).

Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits vor den Baubehörden vorgetragene Behauptung, das von den Bauaufträgen erfasste Grundstück liege im geschlossen bebauten Gebiet. Da kein Bebauungsplan vorliege, wäre der Zubau zulässig. Die Sachverhaltserhebungen der Baubehörden seien diesbezüglich unvollständig.

Gemäß § 2 Z. 24 Oberösterreichisches Bautechnikgesetz (BauTG) ist ein geschlossen bebautes Gebiet ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich - unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen - zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind.

Gemäß § 5 Z. 1 dieses Gesetzes ist, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gelten, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind.

Der unter Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Dezember 1997 erteilte Bauauftrag betreffend den Zubau ist somit dann zu Recht erlassen worden, wenn das beschwerdegegenständliche Grundstück nicht im geschlossen bebauten Gebiet liegt. Die nunmehr im § 2 Z. 24 O.Ö. BauTG enthaltene Legaldefinition des "geschlossen bebauten Gebietes" orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im § 32 Abs. 1

O.Ö. Bauordnung 1976 enthaltenen, wörtlich übereinstimmenden Tatbestandsmerkmal (siehe hiezu Neuhofer, O.Ö. Baurecht, 4. Auflage, Anm. 7 zu § 5 O.Ö. BauTG, Seite 294). In seinem schon zu § 2 Z. 24 O.Ö. BauTG ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0151, hat der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf seine bisherige Rechtsprechung, ausgeführt, dass unter einem geschlossen bebauten Gebiet ein solches Gebiet zu verstehen ist, in welchem die Häuser relativ eng - wenn auch mit Zwischenräumen - beieinander stehen, insbesondere Ortskerne, in denen sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden. Der Umstand, dass die Häuser verhältnismäßig eng beieinander stehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Besitzgrundgrenzen befinden, muss jedenfalls, um eine Übereinstimmung mit dem Begriffsinhalt "geschlossen" herbeizuführen, hinsichtlich beider Seiten eines an der Straße (bzw. etwa durch Vorgarten zurückversetzt) gelegenen Hauses erfüllt sein. Die Verbform "bebaut" lässt schon bei wörtlicher Auslegung der gesetzlichen Bestimmung erkennen, dass der Ausdruck "bebautes Gebiet" keinen normativen, sondern einen tatsächlichen Zustand umschreibt. Zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse als Grundlage der Beurteilung, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, bedarf es aber nicht unter allen Umständen der Beiziehung eines Sachverständigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 87/05/0075). In der Regel wird die Heranziehung von den tatsächlichen Baubestand wiedergebenden Plandokumenten genügen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0145, BauSlg. Nr. 1.028).

Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde unter Heranziehung des Lageplanes des Vermessungsamtes und des Flächenwidmungsplanes die zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "bebautes Gebiet" maßgebliche Umgebung des Grundstückes des Beschwerdeführers beschrieben. Dass diese Urkunden die in der Natur bestehenden Bebauungsverhältnisse nicht richtig wiedergeben würden, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Zu welchen entscheidungswesentlichen anderen Feststellungen die Baubehörden bezüglich des von ihnen beschriebenen Gebietes bei Durchführung eines Ortsaugenscheines hätten kommen sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Gegen die Annahme der Baubehörden und der belangten Behörde, dass aufgrund der erhobenen tatsächlichen Verhältnisse im Beurteilungsgebiet in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht im geschlossen bebauten Gebiet liegt, bestehen seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Warum im Beurteilungsgebiet die Gebäude baubehördlich bewilligt und - wie festgestellt - errichtet worden sind, ist für die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, weiter nicht von erheblicher Bedeutung.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass für die festgestellte Änderung des Verwendungszweckes des als Garage und Abstellraum bewilligten Gebäudes eine baubehördliche Bewilligungspflicht besteht, weil jedenfalls Interessen der Gesundheit und der Hygiene zu prüfen sind. Weiterer Feststellungen bedurfte es hiezu nicht.

Aus der dem Beschwerdeführer gemäß § 57 der

O.Ö. Bauordnung 1976 erteilten Benützungsbewilligung kann nicht abgeleitet werden, das vom Bauauftrag erfasste Gebäude sei konsentiert. Aus einer erteilten Benützungsbewilligung kann kein anderes Recht als das auf Benützung abgeleitet werden; nicht festgestellte Konsenswidrigkeiten sind dadurch nicht als geheilt anzusehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 91/05/0183, u.v.a.). Eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides durch den Benützungsbewilligungsbescheid ist nur dann denkbar, wenn die Benützungsbewilligung auch Elemente einer Baubewilligung enthält. Im Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 1. Dezember 1997 wird der Inhalt der Niederschrift der Kollaudierungsverhandlung vom 27. August 1991 wiedergegeben. Diese Niederschrift bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen der Benützungsbewilligung auch die Baubewilligung für die festgestellten Konsenswidrigkeiten erteilt werden sollte. Auch in der Beschwerde wird nicht näher begründet, woraus sich ergeben sollte, dass die Baubehörde im Rahmen der Benützungsbewilligung die Abweichungen vom Baukonsens genehmigt hat. In diesem Zusammenhang wird auf § 15 AVG verwiesen, wonach - soweit nicht Einwendungen erhoben werden - eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert.

Aus diesen Gründen erweist sich daher der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 1999

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